Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fernmeldegesetz 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 908/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997Bundesgesetzblatt Nr. 908 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 35Artikel eins, Paragraph 35
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Einzelentgeltnachweis
§ 35. (1) Wenn der Teilnehmer es beantragt, hat der Betreiber sofern dies technisch möglich ist, die Gebühren in Form eines Einzelentgeltnachweises darzulegen.Paragraph 35, (1) Wenn der Teilnehmer es beantragt, hat der Betreiber sofern dies technisch möglich ist, die Gebühren in Form eines Einzelentgeltnachweises darzulegen.
(2)Absatz 2,Bei der Erstellung eines Einzelentgeltnachweises dürfen nur jene Vermittlungsdaten verarbeitet werden, die dafür unbedingt erforderlich sind. Die passiven Teilnehmernummern dürfen im Einzelentgeltnachweis nur in verkürzter Form ausgewiesen werden.
(3)Absatz 3,Die Daten eines Einzelentgeltnachweises sind längstens drei Jahre nach Erstellung des Nachweises zu löschen.
Dokumentnummer
NOR12153614
Alte Dokumentnummer
N9199318297L