Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fernmeldegesetz 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 908/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997Bundesgesetzblatt Nr. 908 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 37Artikel eins, Paragraph 37
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Zuständigkeit
§ 37. (1) Der örtliche Wirkungsbereich der obersten Fernmeldebehörde und des Zulassungsbüros umfaßt das gesamte Bundesgebiet.Paragraph 37, (1) Der örtliche Wirkungsbereich der obersten Fernmeldebehörde und des Zulassungsbüros umfaßt das gesamte Bundesgebiet.
(2)Absatz 2,Die Fernmeldebüros sind eingerichtet:
in Graz für die Länder Steiermark und Kärnten,
in Innsbruck für die Länder Tirol und Vorarlberg,
in Linz für die Länder Oberösterreich und Salzburg sowie
in Wien für die Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland.
(3)Absatz 3,Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, das örtlich in Betracht kommende Fernmeldebüro zuständig. Betrifft eine Maßnahme den Wirkungsbereich zweier oder mehrerer Fernmeldebüros, ist einvernehmlich vorzugehen.
(4)Absatz 4,Das Zulassungsbüro ist zuständig für die Entscheidung über Anträge auf
Typenzulassung von Funkanlagen (§ 14) undTypenzulassung von Funkanlagen (Paragraph 14,) und
Zulassung von Endgeräten (§ 15),Zulassung von Endgeräten (Paragraph 15,),
sowie für den Widerruf von erteilten Zulassungen.
(5)Absatz 5,Die oberste Fernmeldebehörde ist zuständig für
die Entscheidung über Rechtsmittel gegen Bescheide der Fernmeldebüros und des Zulassungsbüros, soweit nicht die Zuständigkeit eines unabhängigen Verwaltungssenates gegeben ist
die Entscheidung über die Erteilung und den Widerruf von Konzessionen zur Erbringung reservierter Fernmeldedienste und
die Erlassung und Handhabung der zur Durchführung der internationalen Verträge erforderlichen Vortschriften, (Anm.: richtig: Vorschriften) insbesondere über die Nutzung des Frequenzspektrums.die Erlassung und Handhabung der zur Durchführung der internationalen Verträge erforderlichen Vortschriften, Anmerkung, richtig: Vorschriften) insbesondere über die Nutzung des Frequenzspektrums.
Dokumentnummer
NOR12153616
Alte Dokumentnummer
N9199318299L