Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fernmeldegesetz 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 908/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997Bundesgesetzblatt Nr. 908 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 45Artikel eins, Paragraph 45
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Rechtsbeziehungen zwischen PTV und ihren Kunden
§ 45. (1) Die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen der PTV im Bereich des Fernmeldewesens entstehenden Rechtsbeziehungen sind privatrechtlicher Natur. Die Geschäftsbedingungen in ihrer jeweils geltenden Fassung regeln die Rechtsbeziehungen zwischen der PTV und ihren Kunden.Paragraph 45, (1) Die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen der PTV im Bereich des Fernmeldewesens entstehenden Rechtsbeziehungen sind privatrechtlicher Natur. Die Geschäftsbedingungen in ihrer jeweils geltenden Fassung regeln die Rechtsbeziehungen zwischen der PTV und ihren Kunden.
(2)Absatz 2,Die Geschäftsbedingungen sind von der PTV, unbeschadet des § 21 Abs. 4, in geeigneter Form kundzumachen.Die Geschäftsbedingungen sind von der PTV, unbeschadet des Paragraph 21, Absatz 4,, in geeigneter Form kundzumachen.
(3)Absatz 3,Jedermann ist berechtigt, unter Einhaltung der Geschäftsbedingungen die betreffenden Leistungen der PTV in Anspruch zu nehmen.
(4)Absatz 4,Änderungen der Geschäftsbedingungen sind mindestens drei Monate vor ihrer Wirksamkeit in geeigneter Form kundzumachen. Änderungen der den Verträgen zugrundeliegenden Vertragsinhalte berechtigen die Vertragspartner der PTV innerhalb von 4 Wochen ab Kundmachung der Änderung den Vertrag zu kündigen.
Dokumentnummer
NOR12153624
Alte Dokumentnummer
N9199318307L