Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fernmeldegesetz 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 908/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997Bundesgesetzblatt Nr. 908 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 46Artikel eins, Paragraph 46
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Entgelte
§ 46. (1) Die PTV hat die Entgelte für ihre Leistungen im Bereich des Fernmeldewesens unter Bedachtnahme auf die jeweils zugrundeliegenden Kosten, die von ihr zu erfüllenden Aufgaben und ihre Ertragslage zu gestalten. Die Entgelte sind in den Geschäftsbedingungen zu regeln.Paragraph 46, (1) Die PTV hat die Entgelte für ihre Leistungen im Bereich des Fernmeldewesens unter Bedachtnahme auf die jeweils zugrundeliegenden Kosten, die von ihr zu erfüllenden Aufgaben und ihre Ertragslage zu gestalten. Die Entgelte sind in den Geschäftsbedingungen zu regeln.
(2)Absatz 2,Bezweifelt ein Kunde die Richtigkeit des ihm mit Rechnung zur Bezahlung vorgeschriebenen Betrages, so hat die PTV auf schriftlichen Antrag alle der Ermittlung dieses Betrages zugrundegelegten Faktoren zu überprüfen und anhand des Ergebnisses dieser Überprüfung die Richtigkeit der Rechnung zu bestätigen oder die Rechnung entsprechend zu ändern. Die Fälligkeit des in Rechnung gestellten Betrages bleibt von der Einleitung eines solchen Verfahrens unberührt. Von der PTV zuviel eingehobene Beträge sind samt den gesetzlichen Zinsen ab Inkassotag zu erstatten.
(3)Absatz 3,Für den Fall, daß ein Fehler festgestellt wird, der sich zum Nachteil der Kunden ausgewirkt haben könnte, ist in den Geschäftsbedingungen eine auf dem durchschnittlichen Ausmaß der Inanspruchnahme dieses Fernmeldedienstes durch den Kunden basierende Pauschalabgeltung festzusetzen.
Dokumentnummer
NOR12153625
Alte Dokumentnummer
N9199318308L