Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fernmeldegesetz 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 908/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997Bundesgesetzblatt Nr. 908 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 47Artikel eins, Paragraph 47
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Haftung
§ 47. Die PTV haftet hinsichtlich der Besorgung der reservierten Fernmeldedienste sowie hinsichtlich der Überlassung von Übertragungswegen ausschließlich bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts. Die Haftung für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen. Für betriebsunfähig gewordene, von der PTV zur Verfügung gestellte Einrichtungen des öffentlichen Fernmeldenetzes oder reservierte Fernmeldedienste, sind die für die Dauer der Betriebsunfähigkeit für den Übertragungsweg erfolgten Zahlungen zu erstatten, falls die Betriebsunfähigkeit, nachdem sie der PTV bekanntgeworden ist, länger als einen vollen Kalendertag gedauert hat. § 23 bleibt unberührt. Paragraph 47, Die PTV haftet hinsichtlich der Besorgung der reservierten Fernmeldedienste sowie hinsichtlich der Überlassung von Übertragungswegen ausschließlich bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts. Die Haftung für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen. Für betriebsunfähig gewordene, von der PTV zur Verfügung gestellte Einrichtungen des öffentlichen Fernmeldenetzes oder reservierte Fernmeldedienste, sind die für die Dauer der Betriebsunfähigkeit für den Übertragungsweg erfolgten Zahlungen zu erstatten, falls die Betriebsunfähigkeit, nachdem sie der PTV bekanntgeworden ist, länger als einen vollen Kalendertag gedauert hat. Paragraph 23, bleibt unberührt.
Dokumentnummer
NOR12153626
Alte Dokumentnummer
N9199318309L