Rechtstracker.at

Art. 1 § 47

Fassungen
01.04.1994 bis 31.07.1997 — BGBl. Nr. 908/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 4701.04.199431.07.1997 BGBl. Nr. 908/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fernmeldegesetz 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 908 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 47

Inkrafttretensdatum

01.04.1994BGBl. Nr. 908/1993

Außerkrafttretensdatum

31.07.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Haftung

Paragraph 47, Die PTV haftet hinsichtlich der Besorgung der reservierten Fernmeldedienste sowie hinsichtlich der Überlassung von Übertragungswegen ausschließlich bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts. Die Haftung für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen. Für betriebsunfähig gewordene, von der PTV zur Verfügung gestellte Einrichtungen des öffentlichen Fernmeldenetzes oder reservierte Fernmeldedienste, sind die für die Dauer der Betriebsunfähigkeit für den Übertragungsweg erfolgten Zahlungen zu erstatten, falls die Betriebsunfähigkeit, nachdem sie der PTV bekanntgeworden ist, länger als einen vollen Kalendertag gedauert hat. Paragraph 23, bleibt unberührt.

Gesetzesnummer

10012231

Dokumentnummer

NOR12153626

Alte Dokumentnummer

N9199318309L