Rechtstracker.at

Art. 1 § 8

Fassungen
01.04.1994 bis 31.07.1997 — BGBl. Nr. 908/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 801.04.199431.07.1997 BGBl. Nr. 908/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fernmeldegesetz 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 908 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.04.1994BGBl. Nr. 908/1993

Außerkrafttretensdatum

31.07.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Bewilligungsverfahren

Paragraph 8, (1) Anträge gemäß Paragraphen 5, 7, 14 und 15 sind schriftlich einzubringen. Der Antrag hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    Name und Anschrift des Antragstellers,
  2. Ziffer 2
    Zweck der beantragten Bewilligung oder der in Aussicht genommenen Nachrichtenverbindung und
  3. Ziffer 3
    Funktionsweise der Fernmeldeanlage.
Dem Antrag sind Unterlagen zum Nachweis der Einhaltung der technischen Vorschriften anzuschließen.
  1. Absatz 2,Soweit dies mit dem Interesse an einem ordnungsgemäßen und störungsfreien Fernmeldeverkehr vereinbar ist, kann der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr die Errichtung und den Betrieb von Fernmeldeanlagen sowie die Einfuhr, den Vertrieb und den Besitz von Funksendeanlagen auch allgemein für bestimmte Gerätearten oder Gerätetypen mit Verordnung generell für bewilligt erklären.
  2. Absatz 3,Die Zuteilung von Frequenzen für den Betrieb von Funkanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, hat bevorzugt zu erfolgen, soweit dies zur Besorgung der Aufgaben des Antragstellers notwendig ist.
  3. Absatz 4,Durch die Zuteilung der Frequenzen wird keine Gewähr für die Qualität der Funkverbindung übernommen.
  4. Absatz 5,Die Bewilligung kann Bedingungen und Auflagen enthalten; sie kann auch befristet erteilt werden. Mit Auflagen können Verpflichtungen auferlegt werden, deren Einhaltung nach den Umständen des Falles für den Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, zur Vermeidung von Sachschäden, zur Sicherung des ungestörten Betriebes anderer Fernmeldeanlagen oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Belangen geboten erscheint. Dies gilt für Bewilligungen gemäß Paragraphen 5 und 7 und für Zulassungen gemäß Paragraphen 14 und 15,
  5. Absatz 6,Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Fernmeldeanlagen, die Breitbandübertragungswege verwenden, kann die Auflage enthalten, daß Breitbandübertragungswege des öffentlichen Fernmeldenetzes zur Gänze oder teilweise zu benützen sind, wenn dies im Interesse des wirtschaftlichen Ausbaues des öffentlichen Fernmeldenetzes liegt und für den Antragsteller zeitlich und kostenmäßig zumutbar ist.
  6. Absatz 7,Über Antrag des Inhabers einer Bewilligung ist diese im bestehenden Umfang von der Behörde auf eine andere Person oder Institution zu übertragen, wenn kein Grund für eine Ablehnung (Paragraph 11,) oder einen Widerruf (Paragraph 13,) vorliegt.

Gesetzesnummer

10012231

Dokumentnummer

NOR12153587

Alte Dokumentnummer

N9199318270L