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§ 1 FPVO 1993

Fassungen
ab 22.12.1993 — BGBl. Nr. 867/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1 heute22.12.1993 BGBl. Nr. 867/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Fertigpackungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 867 aus 1993,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

22.12.1993BGBl. Nr. 867/1993

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FPVO 1993

Index

95/02 Maß- und Eichrecht

Text

Erster Abschnitt

Maßbehältnis-Flaschen

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Maßbehältnis-Flaschen sind Behältnisse aus Glas oder anderen Werkstoffen mit einer Formsteifigkeit, die dieselben meßtechnischen Garantien zuläßt wie Glas, sofern
    1. Ziffer eins
      sie, verschlossen oder verschließbar, zur Aufbewahrung, Beförderung oder Lieferung von Flüssigkeiten bestimmt sind;
    2. Ziffer 2
      ihr Nennvolumen nicht weniger als 0,05 Liter und nicht mehr als 5 Liter beträgt;
    3. Ziffer 3
      sie solche meßtechnischen Eigenschaften besitzen (Form und Gleichmäßigkeit der Herstellung), daß sie bei der Füllung bis zu einer bestimmten Höhe oder bis zu einem bestimmten Prozentsatz ihres Randvollvolumens die Messung ihres Inhalts mit einer ausreichenden Genauigkeit gestatten.
  2. Absatz 2,Das „Nennvolumen“ römisch fünf n ist das auf der Maßbehältnis-Flasche angegebene Flüssigkeitsvolumen, das sie enthalten soll, wenn sie unter normalen Verwendungsbedingungen gefüllt wird.
  3. Absatz 3,Das „Randvollvolumen“ einer Maßbehältnis-Flasche ist das Flüssigkeitsvolumen, das sie enthält, wenn sie bis zur oberen Randebene gefüllt ist.
  4. Absatz 4,Das „tatsächliche Füllvolumen“ oder „Füllvolumen“ einer Maßbehältnis-Flasche ist das Flüssigkeitsvolumen, das sie bei genauer Einhaltung der theoretischen Füllbedingungen für das Erreichen des Nennvolumens tatsächlich enthält.
  5. Absatz 5,Der „Leerraum“ einer Maßbehältnis-Flasche ist die Differenz zwischen dem Randvollvolumen und dem Nennvolumen.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2019

Gesetzesnummer

10012232

Dokumentnummer

NOR12153635

alte Dokumentnummer

N9199318351L