Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fertigpackungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 867/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 115/2009Bundesgesetzblatt Nr. 867 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 115 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
95/02 Maß- und Eichrecht
Text
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 19. (1) Die Verordnung betreffend eichrechtlicher Vorschriften für Flaschen, die zur Aufnahme flüssiger Lebensmittel bestimmt sind, BGBl. Nr. 315/1990, tritt außer Kraft.Paragraph 19, (1) Die Verordnung betreffend eichrechtlicher Vorschriften für Flaschen, die zur Aufnahme flüssiger Lebensmittel bestimmt sind, Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1990,, tritt außer Kraft.
(2)Absatz 2,Bisher zulässige Flaschen, die dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 1999 verwendet werden.
(3)Absatz 3,Bis zum 31. Dezember 1994 dürfen Fertigpackungen, die nach den bisher geltenden Bestimmungen hergestellt werden, erstmalig in den Verkehr gebracht werden, die hinsichtlich der Fehlergrenzen und Nennfüllmengen dieser Verordnung nicht entsprechen; solche Fertigpackungen dürfen nicht das Zeichen nach § 10 Abs. 1 tragen.Bis zum 31. Dezember 1994 dürfen Fertigpackungen, die nach den bisher geltenden Bestimmungen hergestellt werden, erstmalig in den Verkehr gebracht werden, die hinsichtlich der Fehlergrenzen und Nennfüllmengen dieser Verordnung nicht entsprechen; solche Fertigpackungen dürfen nicht das Zeichen nach Paragraph 10, Absatz eins, tragen.
Schlagworte
Übergangsbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2009
Dokumentnummer
NOR12153653
alte Dokumentnummer
N9199318369L