Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Fertigpackungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 867/1993Bundesgesetzblatt Nr. 867 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
95/02 Maß- und Eichrecht
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Maßbehältnis-Flaschen müssen leicht erkennbar, deutlich lesbar und unverwischbar folgende Angaben tragen:
Auf dem Mantel, an der Bodennaht oder am Boden
das Nennvolumen, ausgedrückt in den Einheiten Liter, Zentiliter oder Milliliter unter Verwendung von Ziffern, gefolgt vom Einheitenzeichen oder gegebenenfalls dem Namen der verwendeten Einheit gemäß § 2 MEG;das Nennvolumen, ausgedrückt in den Einheiten Liter, Zentiliter oder Milliliter unter Verwendung von Ziffern, gefolgt vom Einheitenzeichen oder gegebenenfalls dem Namen der verwendeten Einheit gemäß Paragraph 2, MEG;
Die Ziffernhöhen zur Angabe des Nennvolumens sind wie folgt festgelegt:
| bis | 20 cl | mindestens 3 mm |
> 20 cl | bis | 100 cl | mindestens 4 mm |
> 100 cl | | | mindestens 6 mm |
| | | |
ein vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zugelassenes Herstellerzeichen;
das Zeichen gemäß § 3 in der Mindesthöhe von 3 mm.das Zeichen gemäß Paragraph 3, in der Mindesthöhe von 3 mm.
Am Flaschenboden oder an der Bodennaht, und zwar so, daß keine Verwechslung mit den Angaben nach Z 1 möglich ist, in Zahlen von der gleichen Mindesthöhe wie bei der Angabe des entsprechenden Nennvolumens, entsprechend dem (den) Füllverfahren (Füllung bei konstantem Füllvolumen oder Füllung bei konstanter Füllhöhe), für das die Flasche vorgesehen ist:Am Flaschenboden oder an der Bodennaht, und zwar so, daß keine Verwechslung mit den Angaben nach Ziffer eins, möglich ist, in Zahlen von der gleichen Mindesthöhe wie bei der Angabe des entsprechenden Nennvolumens, entsprechend dem (den) Füllverfahren (Füllung bei konstantem Füllvolumen oder Füllung bei konstanter Füllhöhe), für das die Flasche vorgesehen ist:
die Angabe des Randvollvolumens in Zentilitern, jedoch ohne das Einheitenzeichen „cl“ und/oder
die Angabe des Abstands in Millimetern von der oberen Randebene bis zur theoretischen Füllhöhe beim Nennvolumen mit dem Einheitenzeichen „mm“.
(2)Absatz 2,Andere Angaben können auf der Maßbehältnis-Flasche angebracht werden, wenn die Gefahr einer Verwechslung mit den Angaben nach Abs. 1 ausgeschlossen ist.Andere Angaben können auf der Maßbehältnis-Flasche angebracht werden, wenn die Gefahr einer Verwechslung mit den Angaben nach Absatz eins, ausgeschlossen ist.
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2019
Dokumentnummer
NOR12153638
alte Dokumentnummer
N9199318354L