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§ 4 FPVO 1993

Fassungen
ab 22.12.1993 — BGBl. Nr. 867/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute22.12.1993 BGBl. Nr. 867/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Fertigpackungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 867 aus 1993,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

22.12.1993BGBl. Nr. 867/1993

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FPVO 1993

Index

95/02 Maß- und Eichrecht

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Maßbehältnis-Flaschen müssen leicht erkennbar, deutlich lesbar und unverwischbar folgende Angaben tragen:
    1. Ziffer eins
      Auf dem Mantel, an der Bodennaht oder am Boden
      1. Litera a
        das Nennvolumen, ausgedrückt in den Einheiten Liter, Zentiliter oder Milliliter unter Verwendung von Ziffern, gefolgt vom Einheitenzeichen oder gegebenenfalls dem Namen der verwendeten Einheit gemäß Paragraph 2, MEG;
      2. Litera b
        Die Ziffernhöhen zur Angabe des Nennvolumens sind wie folgt festgelegt:

 

bis

20 cl

mindestens 3 mm

> 20 cl

bis

100 cl

mindestens 4 mm

> 100 cl

 

 

mindestens 6 mm

  1. Litera c
    ein vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zugelassenes Herstellerzeichen;
  2. Litera d
    das Zeichen gemäß Paragraph 3, in der Mindesthöhe von 3 mm.
  1. Ziffer 2
    Am Flaschenboden oder an der Bodennaht, und zwar so, daß keine Verwechslung mit den Angaben nach Ziffer eins, möglich ist, in Zahlen von der gleichen Mindesthöhe wie bei der Angabe des entsprechenden Nennvolumens, entsprechend dem (den) Füllverfahren (Füllung bei konstantem Füllvolumen oder Füllung bei konstanter Füllhöhe), für das die Flasche vorgesehen ist:
    1. Litera a
      die Angabe des Randvollvolumens in Zentilitern, jedoch ohne das Einheitenzeichen „cl“ und/oder
    2. Litera b
      die Angabe des Abstands in Millimetern von der oberen Randebene bis zur theoretischen Füllhöhe beim Nennvolumen mit dem Einheitenzeichen „mm“.
  1. Absatz 2,Andere Angaben können auf der Maßbehältnis-Flasche angebracht werden, wenn die Gefahr einer Verwechslung mit den Angaben nach Absatz eins, ausgeschlossen ist.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2019

Gesetzesnummer

10012232

Dokumentnummer

NOR12153638

alte Dokumentnummer

N9199318354L