Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Erfüllung des Vertrages zwischen Österreich und Niederlande über den Binnenschiffsverkehr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 900/1993Bundesgesetzblatt Nr. 900 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Genehmigung der Kabotage
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Beförderung von Personen und Ladung zwischen österreichischen Häfen durch niederländische Schiffe (Kabotage) bedarf gemäß Artikel 8 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande über den Binnenschiffsverkehr, BGBl. Nr. 714/1992, der Genehmigung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr.Die Beförderung von Personen und Ladung zwischen österreichischen Häfen durch niederländische Schiffe (Kabotage) bedarf gemäß Artikel 8 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande über den Binnenschiffsverkehr, Bundesgesetzblatt Nr. 714 aus 1992,, der Genehmigung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr. (2)Absatz 2,Eine Genehmigung gemäß Abs. 1 ist bei Gewährleistung der Gegenseitigkeit auf Antrag zu erteilen, wennEine Genehmigung gemäß Absatz eins, ist bei Gewährleistung der Gegenseitigkeit auf Antrag zu erteilen, wenn
Interessen der Binnenschiffahrt dadurch nicht beeinträchtigt werden und
die Genehmigung der Kabotage im Interesse der Volkswirtschaft, insbesondere der durch diese Verkehre berührten Wirtschaftszweige, liegt.
(3)Absatz 3,Vor Erteilung der Genehmigung gemäß Abs. 1 ist der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte Gelegenheit zu geben, zum Antrag binnen angemessener Frist Stellung zu nehmen.Vor Erteilung der Genehmigung gemäß Absatz eins, ist der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte Gelegenheit zu geben, zum Antrag binnen angemessener Frist Stellung zu nehmen.
(4)Absatz 4,Die Genehmigung gemäß Abs. 1 ist insoweit bedingt, befristet bzw. mit Auflagen zu erteilen, als dies zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erforderlich ist; auf diese Weise können insbesondere die Anzahl der Fahrten, die Fahrtgebiete, die Anzahl und Art der verwendeten Fahrzeuge, die Anzahl von Fahrgästen sowie die Art und Menge der beförderten Ladung eingeschränkt werden.Die Genehmigung gemäß Absatz eins, ist insoweit bedingt, befristet bzw. mit Auflagen zu erteilen, als dies zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Absatz 2, erforderlich ist; auf diese Weise können insbesondere die Anzahl der Fahrten, die Fahrtgebiete, die Anzahl und Art der verwendeten Fahrzeuge, die Anzahl von Fahrgästen sowie die Art und Menge der beförderten Ladung eingeschränkt werden.
(5)Absatz 5,Die Schiffe einschließlich ihres mitgeführten Zugehörs dürfen im Rahmen der Genehmigung gemäß Abs. 1 ohne Ausstellung eines Vormerkscheines und ohne Leistung einer Sicherheit verwendet werden.Die Schiffe einschließlich ihres mitgeführten Zugehörs dürfen im Rahmen der Genehmigung gemäß Absatz eins, ohne Ausstellung eines Vormerkscheines und ohne Leistung einer Sicherheit verwendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2020
Dokumentnummer
NOR12153659
alte Dokumentnummer
N9199318430L