Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Erfüllung des Vertrages zwischen Österreich und Niederlande über den Binnenschiffsverkehr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 900/1993Bundesgesetzblatt Nr. 900 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Vollziehung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, ausgenommen die Vollziehung des § 1 Abs. 5, der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut, hinsichtlich des § 1 Abs. 2 Z 2 und des § 1 Abs. 4, soweit Einschränkungen im Interesse der Volkswirtschaft erforderlich sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, ausgenommen die Vollziehung des Paragraph eins, Absatz 5,, der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut, hinsichtlich des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2 und des Paragraph eins, Absatz 4,, soweit Einschränkungen im Interesse der Volkswirtschaft erforderlich sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.
(2)Absatz 2,Mit der Vollziehung des § 1 Abs. 5 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph eins, Absatz 5, ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2020
Dokumentnummer
NOR12153662
alte Dokumentnummer
N9199318433L