Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Elektrotechnikgesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 106/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 204/2022Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 204 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9hParagraph 9 h
Index
95/01 Elektrotechnik
Text
Marktüberwachung
Überwachung des Marktes der Union, Kontrolle der in den Markt der Union eingeführten elektrischen Betriebsmittel
§ 9h.Paragraph 9 h,
(1)Absatz eins,Für elektrische Betriebsmittel gelten für die Marktüberwachung die Bestimmungen der Art. 14 Abs. 4 lit. a bis h sowie j und k sublit. i, Art. 16 Abs. 2 bis 6, Art. 19 und Art. 20 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011, ABl. Nr. L 169 vom 25.06.2019 S. 1.Für elektrische Betriebsmittel gelten für die Marktüberwachung die Bestimmungen der Artikel 14, Absatz 4, Litera a bis h sowie j und k sublit. i, Artikel 16, Absatz 2 bis 6, Artikel 19 und Artikel 20, Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765 aus 2008, und (EU) Nr. 305 aus 2011,, Amtsblatt Nummer L 169 vom 25.06.2019 Seite 1.
(2)Absatz 2,Die Marktüberwachung elektrischer Betriebsmittel obliegt der in § 13 Z 3 genannten Behörde. Das Zollamt Österreich hat − im Rahmen seines Wirkungsbereiches − nach Maßgabe des Kapitels VII der Verordnung (EU) 2019/1020 an der Marktüberwachung mitzuwirken. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit hat das Zollamt Österreich die im Rahmen seiner zollamtlichen Tätigkeiten gewonnenen, auch personenbezogenen Informationen, die für die Aufgabenerfüllung der Marktüberwachungsbehörde sowie für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich sind, der Marktüberwachungsbehörde mitzuteilen.Die Marktüberwachung elektrischer Betriebsmittel obliegt der in Paragraph 13, Ziffer 3, genannten Behörde. Das Zollamt Österreich hat − im Rahmen seines Wirkungsbereiches − nach Maßgabe des Kapitels römisch sieben der Verordnung (EU) 2019/1020 an der Marktüberwachung mitzuwirken. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit hat das Zollamt Österreich die im Rahmen seiner zollamtlichen Tätigkeiten gewonnenen, auch personenbezogenen Informationen, die für die Aufgabenerfüllung der Marktüberwachungsbehörde sowie für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich sind, der Marktüberwachungsbehörde mitzuteilen.
Anmerkung
§ 9g wurde gemäß Art. 2 Z 7, BGBl. I Nr. 204/2022, aufgehoben. Die Überschrift wurde daher hierher übernommen.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2022
Dokumentnummer
NOR40248280