Kurztitel
Ingenieurgesetz 1990 - Autorisierung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 150/1993Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1993,
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.
Text
Auf Grund des § 7 Abs. 3 des Ingenieurgesetzes 1990, BGBl. Nr. 461, in der Fassung BGBl. Nr. 107/1993, wird kundgemacht, daß der Verband österreichischer Ingenieure für die Zeit bis 31. Dezember 1993 gemäß § 7 Abs. 1 leg. cit. autorisiert wurde, die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur” in jenen Fällen, in denen der Berechtigungswerber eine Reife- oder Abschlußprüfung nach dem Lehrplan einer inländischen oder ausländischen höheren technischen Lehranstalt abgelegt hat (§ 4 Abs. 1 Z 1 bis 3 des Ingenieurgesetzes 1990), zu verleihen. Auf Grund des Paragraph 7, Absatz 3, des Ingenieurgesetzes 1990, BGBl. Nr. 461, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 1993,, wird kundgemacht, daß der Verband österreichischer Ingenieure für die Zeit bis 31. Dezember 1993 gemäß Paragraph 7, Absatz eins, leg. cit. autorisiert wurde, die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur” in jenen Fällen, in denen der Berechtigungswerber eine Reife- oder Abschlußprüfung nach dem Lehrplan einer inländischen oder ausländischen höheren technischen Lehranstalt abgelegt hat (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 des Ingenieurgesetzes 1990), zu verleihen.
Schlagworte
BGBl. Nr. 461/1990, Reifeprüfung