Sonstige Vorschriften
Hinsichtlich Bau, Ausrüstungen, Prüfungen, Kennzeichnung und Verwendung müssen
die Tankfahrzeuge den Vorschriften des Anhangs B.1a,
die Tankcontainer den Vorschriften des Anhangs B.1b
entsprechen, die für Stoffe der Klasse 2, Ziffer 4a) gelten. Die erstmaligen Prüfungen und die wiederkehrenden Prüfungen müssen bei einem Überdruck von mindestens
2,9 MPa (29 bar) für Tanks mit einem Durchmesser von nicht mehr als 1,5 m;
2,7 MPa (27 bar) für Tanks mit einem Durchmesser von über 1,5 m ohne wärmeisolierende Schutzeinrichtung;
2,4 MPa (24 bar) für Tanks mit einem Durchmesser von über 1,5 m mit wärmeisolierender Schutzeinrichtung.
Der Füllungsgrad der Tanks darf 0,99 kg je Liter Fassungsraum nicht übersteigen.
Die Warntafeln, die gemäß Rn. 10 500 ADR an den Tankfahrzeugen oder Beförderungseinheiten mit einem oder mehreren Tanks, die einen Gesamtfassungsraum von mehr als 3 000 Liter und/oder eine zulässige Gesamtmasse von mehr als 3,5 t haben, angebracht sein müssen, müssen mit folgenden Kennzeichnungsnummern versehen sein:
20 für die Kennzeichnung der Gefahr,
1078 für die Kennzeichnung des Stoffes.
Die Tankfahrzeuge und die Tankcontainer müssen mit Zetteln nach Muster 2 versehen sein.
Die Bezeichnung des Gasgemisches an den Tanks nach Rn. 211 260 Abs. 1 und 2 und Rn. 211 262 sowie nach Rn. 212 260 Abs. 1 und 2 und Rn. 212 262 muß lauten: „Chlordifluormethan mit 1-Chlor-1,1-difluorethan'' oder „R 22 mit R 142b''. Außerdem sind alle übrigen Vorschriften des ADR betreffend Stoffe der Klasse 2, Ziffer 4a) einzuhalten.Die Bezeichnung des Gasgemisches an den Tanks nach Rn. 211 260 Absatz eins und 2 und Rn. 211 262 sowie nach Rn. 212 260 Absatz eins und 2 und Rn. 212 262 muß lauten: „Chlordifluormethan mit 1-Chlor-1,1-difluorethan'' oder „R 22 mit R 142b''. Außerdem sind alle übrigen Vorschriften des ADR betreffend Stoffe der Klasse 2, Ziffer 4a) einzuhalten.