Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
01.03.1993 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 202/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 101.03.199331.12.1996 BGBl. Nr. 202/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 161/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADR - Vereinbarung gem. Rn. 2010 und 10 602

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 161 aus 1997,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.03.1993BGBl. Nr. 202/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. III Nr. 161/1997

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

  1. Ziffer eins
    Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2200 (1) und 2201 der Anlage A sowie der Rn. 211 210 des Anhangs B.1a und der Rn. 212 210 des Anhangs B.1b des ADR dürfen Gemische von 40% bis 50% Chlordifluormethan (R 22) der Klasse 2 Ziffer 3a) mit 50% bis 60% 1-Chlor-1,1-difluorethan (R 142b) der Klasse 2 Ziffer 3b) als Stoff der Klasse 2 Ziffer 4a) unter nachstehenden Bedingungen in Tanks gemäß den Vorschriften der Rn. 2212, Absatz eins c,) sowie der Anhänge B.1a und B.1b des ADR befördert werden.
  2. Ziffer 2
    Sonstige Vorschriften
    Hinsichtlich Bau, Ausrüstungen, Prüfungen, Kennzeichnung und Verwendung müssen
    • Strichaufzählung
      die Tankfahrzeuge den Vorschriften des Anhangs B.1a,
    • Strichaufzählung
      die Tankcontainer den Vorschriften des Anhangs B.1b
    entsprechen, die für Stoffe der Klasse 2, Ziffer 4a) gelten. Die erstmaligen Prüfungen und die wiederkehrenden Prüfungen müssen bei einem Überdruck von mindestens
    • Strichaufzählung
      2,9 MPa (29 bar) für Tanks mit einem Durchmesser von nicht mehr als 1,5 m;
    • Strichaufzählung
      2,7 MPa (27 bar) für Tanks mit einem Durchmesser von über 1,5 m ohne wärmeisolierende Schutzeinrichtung;
    • Strichaufzählung
      2,4 MPa (24 bar) für Tanks mit einem Durchmesser von über 1,5 m mit wärmeisolierender Schutzeinrichtung.
    Der Füllungsgrad der Tanks darf 0,99 kg je Liter Fassungsraum nicht übersteigen.
    Die Warntafeln, die gemäß Rn. 10 500 ADR an den Tankfahrzeugen oder Beförderungseinheiten mit einem oder mehreren Tanks, die einen Gesamtfassungsraum von mehr als 3 000 Liter und/oder eine zulässige Gesamtmasse von mehr als 3,5 t haben, angebracht sein müssen, müssen mit folgenden Kennzeichnungsnummern versehen sein:
    • Strichaufzählung
      20 für die Kennzeichnung der Gefahr,
    • Strichaufzählung
      1078 für die Kennzeichnung des Stoffes.
    Die Tankfahrzeuge und die Tankcontainer müssen mit Zetteln nach Muster 2 versehen sein.
    Die Bezeichnung des Gasgemisches an den Tanks nach Rn. 211 260 Absatz eins und 2 und Rn. 211 262 sowie nach Rn. 212 260 Absatz eins und 2 und Rn. 212 262 muß lauten: „Chlordifluormethan mit 1-Chlor-1,1-difluorethan'' oder „R 22 mit R 142b''. Außerdem sind alle übrigen Vorschriften des ADR betreffend Stoffe der Klasse 2, Ziffer 4a) einzuhalten.
  3. Ziffer 3
    Vermerke im Beförderungspapier
    Der Beförderer hat im Beförderungspapier die Zusammensetzung des Gasgemisches in Masse-% und folgenden zusätzlichen Vermerk anzubringen: „Klasse 2 Ziffer 4a) ADR'' sowie den folgenden Vermerk: „Beförderung vereinbart gem. Rn. 2010 und 10 602 des ADR''.
  4. Ziffer 4
    Gültigkeit
    Diese Vereinbarung gilt bis auf Widerruf im Verkehr zwischen Italien und Österreich ab dem Datum der zweiten Unterschrift.

Rom, den 23. Jänner 1993

Wien, den 1. März 1993

Gesetzesnummer

10012248

Dokumentnummer

NOR12153712

Alte Dokumentnummer

N9199326798J