Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Teilstrecke der A 9 Pyhrn Autobahn - Übertragung Pyhrn Autobahn AG
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 242/1993Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
96/02 Sonstiges Straßenbau
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 174/2004).Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2004,).
Text
Der Abschnitt Lainbergtunnel der A 9 Pyhrn Autobahn wird der Pyhrn Autobahn Aktiengesellschaft zur Errichtung übertragen. Der Abschnitt beginnt bei AB-km 39,00 und endet bei AB-km 47,00.
Die Übertragung erfolgt mit sofortiger Wirkung.
Der Bauzeit- und Kostenrahmen ist in der Anlage enthalten.
Der Bauzeit- und Kostenrahmen wird durch die gemäß Artikel II § 8 Abs. 1 ASFINAG-Gesetz vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu genehmigenden Bauzeit- und Kostenpläne den Erfordernissen jeweils angepaßt. Der Bauzeit- und Kostenrahmen wird durch die gemäß Artikel römisch zwei Paragraph 8, Absatz eins, ASFINAG-Gesetz vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu genehmigenden Bauzeit- und Kostenpläne den Erfordernissen jeweils angepaßt.
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2009
Dokumentnummer
NOR12153716
Alte Dokumentnummer
N9199327231J