Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Slowenien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 273/1993Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
ANHANG
Das bzw. die von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen ist/sind berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben:
Abflugpunkte: | Ankunftspunkte: |
Punkte in Österreich | Punkte in Slowenien |
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Das bzw. die von der Regierung der Republik Slowenien namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen ist/sind berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben:
Abflugpunkte: | Ankunftspunkte: |
Punkte in Slowenien | Punkte in Österreich |
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Alle Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus können von dem bzw. den von jeder Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen ohne Ausübung der Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit angeflogen werden.
Die allfällige Ausübung von Verkehrsrechten der fünften Luftfreiheit kann von den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien vereinbart werden.
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2019
Dokumentnummer
NOR12153737
Alte Dokumentnummer
N9199327388J