Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Slowenien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 273/1993Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 12
Überweisung von Reinerträgen
Jedes namhaft gemachte Fluglinienunternehmen hat das Recht, den im Zusammenhang mit der Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Fracht und Post erzielten Überschuß der örtlichen Einnahmen zu dem offiziellen Wechselkurs umzutauschen und in sein Land zu überweisen. Sollten die Zahlungen zwischen den Vertragsparteien in einem eigenen Abkommen geregelt sein, so gelten die Bestimmungen dieses Abkommens.
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2019
Dokumentnummer
NOR12153729
Alte Dokumentnummer
N9199327380J