Rechtstracker.at

Art. 12

Fassungen
ab 01.05.1993 — BGBl. Nr. 273/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute01.05.1993 BGBl. Nr. 273/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Slowenien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1993,

Typ

Vertrag – Slowenien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.05.1993BGBl. Nr. 273/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 12

Überweisung von Reinerträgen

Jedes namhaft gemachte Fluglinienunternehmen hat das Recht, den im Zusammenhang mit der Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Fracht und Post erzielten Überschuß der örtlichen Einnahmen zu dem offiziellen Wechselkurs umzutauschen und in sein Land zu überweisen. Sollten die Zahlungen zwischen den Vertragsparteien in einem eigenen Abkommen geregelt sein, so gelten die Bestimmungen dieses Abkommens.

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2019

Gesetzesnummer

10012250

Dokumentnummer

NOR12153729

Alte Dokumentnummer

N9199327380J