Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ADR – Beförderung von organischen Peroxiden, Klasse 5.2
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1993Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1993,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
99/03 Kraftfahrrecht
Text
Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2553, 2554 und 2555 des mit 1. Jänner 1993 in Kraft tretenden ADR *), werden organische Peroxide als Stoffe der Klasse 5.2 im internationalen Straßenverkehr auch unter folgenden Bedingungen zur Beförderung zugelassen:
Die Beförderung dieser Organischen Peroxi muß den nachfolgenden Vorschriften entsprechen und diese müssen voll eingehalten werden.
Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC), die Stoffe der Ziff. 1b), 3b), 5b), 7b), 9b), 11b), 13b), 15b), 17b) oder 19b) der Klasse 5.2 enthalten, die kleine Mengen von Gas entwickeln, müssen mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1993 mit einer Lüftungseinrichtung nach Rn. 3500 (8) bzw. Rn. 3601 (6) versehen sein.
Zusätzlich zu der gemäß Rn. 2561 des ab 1. Jänner 1993 geltenden ADR vorgeschriebenen Anmerkung hat der Absender im Beförderungspapier zu vermerken:
„Beförderung vereinbart gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR.“
Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen zwischen allen Staaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Sie gilt bis auf Widerruf vom 1. Jänner 1993 bis 31. Dezember 1994, längstens jedoch bis zur offiziellen Eingliederung in das ADR und bis zum Inkrafttreten dieser Vorschriften.
Bonn, 2. Februar 1993
Karlstad, 31. Jänner 1993
Oslo, 12. Februar 1993
Wien, 18. März 1993
Warschau, 5. Februar 1993
Helsinki, 15. Februar 1993
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 164/1993*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1993,
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2020
Dokumentnummer
NOR40226827