Kurztitel
ADR - Vereinbarung gem. Rn. 2010 und 10602
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 281/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 273/1995Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1995,
Text
Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2200 (1) und 2201 der Anlage A sowie der Rn. 211 210 des Anhangs B.1a und der Rn. 212 210 des Anhangs B.1b des ADR dürfen Gemische von 40 % bis 60 % 1,1,1,2-Tetrafluorethan (R 134a) der Klasse 2 Ziffer 3a) mit 50 % bis 60 % 1-Chlor-1,1-difluorethan (R 142b) der Klasse 2 Ziffer 3b) als Stoff der Klasse 2 Ziffer 4a) unter nachstehenden Bedingungen in Tanks gemäß den Vorschriften der Rn. 2212, Abs. 1c) sowie der Anhänge B.1a und B.1b des ADR befördert werden.Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2200 (1) und 2201 der Anlage A sowie der Rn. 211 210 des Anhangs B.1a und der Rn. 212 210 des Anhangs B.1b des ADR dürfen Gemische von 40 % bis 60 % 1,1,1,2-Tetrafluorethan (R 134a) der Klasse 2 Ziffer 3a) mit 50 % bis 60 % 1-Chlor-1,1-difluorethan (R 142b) der Klasse 2 Ziffer 3b) als Stoff der Klasse 2 Ziffer 4a) unter nachstehenden Bedingungen in Tanks gemäß den Vorschriften der Rn. 2212, Absatz eins c,) sowie der Anhänge B.1a und B.1b des ADR befördert werden.
Hinsichtlich Bau, Ausrüstungen, Prüfungen, Kennzeichnung und Verwendung müssen
die Tankfahrzeuge den Vorschriften des Anhangs B.1a,
die Tankcontainer den Vorschriften des Anhangs B.1a entsprechen,
die für Stoffe der Klasse 2, Ziffer 4 a) gelten.
Die erstmaligen Prüfungen und die wiederkehrenden Prüfungen müssen
bei einem Überdruck von mindestens
2,9 MPa (29 bar) für Tanks mit einem Durchmesser von nicht mehr als 1,5 m;
2,7 MPa (27 bar) für Tanks mit einem Durchmesser von über 1,5 m ohne wärmeisolierende Schutzeinrichtung;
2,4 MPa (24 bar) für Tanks mit einem Durchmesser von über 1,5 m mit wärmeisolierender Schutzeinrichtung.
Der Füllungsgrad der Tanks darf 0,99 kg je Liter Fassungsraum nicht übersteigen.
Die Warntafeln, die gemäß Rn. 10 500 des ADR an den Tankfahrzeugen oder Beförderungseinheiten mit einem oder mehreren Tanks, die einen Gesamtfassungsraum von mehr als 3 000 Liter und/oder eine zulässige Gesamtmasse von mehr als 3,5 t haben, angebracht sein müssen, müssen mit folgenden Kennzeichnungsnummern versehen sein:
20 für die Kennzeichnung der Gefahr,
1078 für die Kennzeichnung des Stoffes.
Die Tankfahrzeuge und die Tankcontainer müssen mit Zetteln nach Muster 2 versehen sein.
Die Bezeichnung des Gasgemisches an den Tanks nach Rn. 211 260 Abs. 1 und 2 und Rn. 211 262 sowie nach Rn. 212 260 Abs. 1 und 2 und Rn. 212 262 muß lauten: „1,1,1,2-Tetrafluorethan mit 1-Chlor-1,1-difluorethan'' oder „R 134a mit R 142b''.Die Bezeichnung des Gasgemisches an den Tanks nach Rn. 211 260 Absatz eins und 2 und Rn. 211 262 sowie nach Rn. 212 260 Absatz eins und 2 und Rn. 212 262 muß lauten: „1,1,1,2-Tetrafluorethan mit 1-Chlor-1,1-difluorethan'' oder „R 134a mit R 142b''.
Außerdem sind alle übrigen Vorschriften des ADR betreffend Stoffe der Klasse 2, Ziffer 4a) einzuhalten.
Vermerke im Beförderungspapier
Der Beförderer hat im Beförderungspapier die Zusammensetzung des Gasgemisches in Masse-% und folgenden zusätzlichen Vermerk anzubringen: „Klasse 2 Ziffer 4a) ADR'' sowie den folgenden Vermerk:„Beförderung vereinbart gem. Rn. 2010 und 10 602 des ADR''.
Diese Vereinbarung gilt bis auf Widerruf im Verkehr zwischen Italien und Österreich ab dem Datum der zweiten Unterschrift.
Rom, den 3. Februar 1993
Wien, den 7. April 1993