Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 265/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,
Text
Anhang 11
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zu § 16.03 Z 4
Bundesministerium für öffentliche
Wirtschaft und Verkehr
Schiffahrtspolizei
BESCHEINIGUNG ÜBER DIE ZUERKENNUNG DES
VORRECHTES BEI DER SCHLEUSUNG
Stempel-
gemäß § 16.03 Z 4 marke
der Wasserstraßen-Verkehrsordnung
(Anm.: Muster nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)Anmerkung, Muster nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen)
Die Bescheinigung ist bei Inanspruchnahme des Vorrechtes an Bord
mitzuführen