Rechtstracker.at

Anl. 2

Fassungen
04.07.1998 bis 31.07.1999 — BGBl. II Nr. 216/1998 · 2 Dokumente
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 201.08.199912.08.2005 § → § · 2 Dokumente · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005
Anl. 204.07.199831.07.1999 § → § BGBl. II Nr. 216/1998 · 2 Dokumente
Anl. 228.04.199303.07.1998 BGBl. Nr. 265/1993 (Stammfassung) · 2 Dokumente

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Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

28.04.1993BGBl. Nr. 265/1993

Außerkrafttretensdatum

12.08.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

                                                           Anlage 2

                                                         ------------

Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger an

Binnenschiffen

  1. Ziffer eins
    BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

In dieser Anlage gelten als:
  1. Litera a
    „Ebene der größten Einsenkung'':
    die Schwimmebene, die der größten Einsenkung entspricht, bei der das Fahrzeug zur Schiffahrt noch verwendet werden darf;
  2. Litera b
    „Freibord'':
    Abstand zwischen der Ebene der größten Einsenkung und dem tiefsten Punkt des Gangbordes oder, wenn kein Gangbord vorhanden ist, dem tiefsten Punkt der Oberkante der festen Schiffswand;
  3. Litera c
    „Sicherheitsabstand'':
    Abstand zwischen der Ebene der größten Einsenkung und dem tiefsten Punkt, über dem das Fahrzeug nicht mehr als wasserdicht anzusehen ist, dabei werden jedoch die Öffnungen zur Wasserentnahme und -einleitung nicht berücksichtigt;
  4. Litera d
    „Fahrtbereiche'':
    Bereiche, die aufgrund der Art und der Ausrüstung der Binnenschiffe und des Freibordes und des Sicherheitsabstandes derselben nach der größten kennzeichnenden (scheinbaren) Wellenhöhe bei einer Wahrscheinlichkeit der Übersteigung von 5 vH wie folgt eingeteilt werden:

       Fahrtbereich 1 ............................  Höhe bis 2,0 m

       Fahrtbereich 2 ............................  Höhe bis 1,2 m

       Fahrtbereich 3 ............................  Höhe bis 0,6 m.

Die kennzeichnende Wellenhöhe ist das Mittel von 10 vH der Wellen, welche bei einer kurzen Beobachtungsdauer die größte Höhe zwischen Wellenberg und Wellental haben.

  1. Ziffer 2
    MINDESTFREIBORD, SICHERHEITSABSTAND UND EBENE DER GRÖSSTEN
    EINSENKUNG

2.1 Die Größe des Mindestfreibordes und des Mindestsicherheitsabstandes eines Fahrzeuges werden von der zuständigen Behörde entsprechend dem Fahrtbereich und der Fahrzeugart festgesetzt.

2.2 Die Ebene der größten Einsenkung ist die höchste Schwimmebene, die sich aus den Vorschriften über den Mindestfreibord und den Mindestsicherheitsabstand ergibt. Jedoch können die zuständigen Behörden aus Sicherheitsgründen entsprechend der Festigkeit des Rumpfes und der Stabilität des Fahrzeuges die Ebene der größten Einsenkung tiefer als die berechnete legen.

3. EINSENKUNGSMARKEN

3.1 Jedes Fahrzeug, ausgenommen Kleinfahrzeuge, muß dauerhafte, aus der Entfernung sichtbare Freibordmarken tragen, um die von der Behörde festgelegte größte Einsenkung anzugeben. Diese Marken werden durch die von der Behörde festgelegte Freibordmarke dargestellt; sie wird auf jeder Seite in der Mitte der Länge des Fahrzeuges angebracht.

3.2 Die Freibordmarke besteht aus einem Ring, der durch einen waagrechten Strich geschnitten wird; sie kann durch zusätzliche Freibordstriche für die anderen Fahrtbereiche ergänzt werden. Der Mittelpunkt des Ringes muß auf einer vertikalen Linie in der Schiffsmitte liegen. Die Unterkante des waagrechten Striches muß durch den Mittelpunkt des Ringes gehen.

Die unteren zusätzlichen Striche der Freibordmarke müssen dem vorgeschriebenen Freibord in den verschiedenen Fahrtbereichen entsprechen.

Die zusätzlichen Striche der Freibordmarke sind durch einen senkrechten Strich verbunden, der nach dem vorderen Teil des Fahrzeuges anzubringen ist.

Für die Fahrzeuge, die in den Fahrtbereichen 2 und 3 oder nur im Fahrtbereich 3 fahren wollen, muß der Ring nicht dargestellt werden.

3.3 Die Strichstärke des Ringes und der anderen Striche der Freibordmarke beträgt 30 mm, der Außendurchmesser des Ringes beträgt 200 mm. Die Länge des waagrechten Striches, der den Ring schneidet, beträgt 300 mm und die Länge der zusätzlichen Freibordstriche 150 mm.

Die Abmessungen der Ziffern, die die Fahrtbereiche angeben, betragen 60 x 40 mm.

Die zuständige Behörde, die den Freibord festsetzt, kann ihren Stempel auf dem Rumpf des Fahrzeuges anbringen. Eine Kombination der Eichmarke mit der Freibordmarke ist möglich. In diesem Fall ist die Breite des horizontalen Strichs, welcher den Freibordring schneidet, (oder die Breite des obersten horizontalen Strichs, wenn es mehrere Freiborde gibt und der Ring nicht dargestellt ist) 40 mm.

4. TIEFGANGSANZEIGER

4.1 Jedes Fahrzeug, dessen Tiefgang 1 m erreichen kann, muß auf jeder Seite des Hinterschiffes einen Tiefgangsanzeiger tragen; es können zusätzliche Tiefgangsanzeiger vorhanden sein. Ihre Anbringung, Anzahl und Merkmale werden von den zuständigen Behörden unter Berücksichtigung des Fahrtbereiches, der Art, der Länge, des Tiefganges und des Trimms des Fahrzeuges festgelegt.

4.2 Die Tiefgangsanzeiger müssen vorbehaltlich der Bestimmungen des Paragraph 12 Punkt 03, Ziffer 2, mindestens in Dezimetern unterteilt sein, von 0 bis 300 mm unter die Leerebene und von 100 bis 300 mm über die Ebene der größten Einsenkung. Er muß die Form eines Streifens mit Teilungsziffern oder nur Teilungsziffern (ohne Striche) haben, der abwechselnd in gut sichtbaren Farben gemalt ist. Der Nullpunkt muß in der Ebene des Schiffsbodens an der Anbringungsstelle der Tiefgangsanzeiger liegen oder, wenn das Fahrzeug einen Kiel hat, in der Ebene der Unterkante des Kieles an dieser Stelle.

Die Teilung muß durch Marken bezeichnet sein, die unter Aufsicht der zuständigen Behörde eingekörnt oder eingemeißelt worden sind.

4.3 Trägt das Fahrzeug Eichskalen gemäß den Ziffer 4 Punkt eins und 4 Punkt 2, können diese Eichskalen die Tiefgangsanzeiger ersetzen.

Skizze der Freibordmarke

Anmerkung, Skizze nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen.)

Skizze der Freibordmarke für verschiedene Fahrtbereiche

Anmerkung, Skizze nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen.)

Schlagworte

Wassereinleitung

Gesetzesnummer

10012255

Dokumentnummer

NOR12153977

Alte Dokumentnummer

N9199327865J

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

04.07.1998BGBl. II Nr. 216/1998

Außerkrafttretensdatum

31.07.1999

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

                                                             Anhang 2

                                                       zu § 11.02 Z 1

                          Schiffahrtspolizei

                Strom-, Schleusen- und Hafenaufsichten

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Lfd.   Bezeichnung der     Sitz der          Aufsichtsbereich der

  Nr.     Außenstelle     Außenstelle             Außenstelle

--------------------------------------------------------------------

  1   Stromaufsicht     Hainburg a/D (NÖ)   Donau von Stromkilometer

      HAINBURG                              1872,700 am rechten Ufer

                                            und von 1880,260 am

                                            linken Ufer bis 1894,000

                                            und March

--------------------------------------------------------------------

  2   Stromaufsicht     Wildungsmauer a/D   Donau von Stromkilometer

      WILDUNGSMAUER     (NÖ)                1894,000 bis 1915,730

--------------------------------------------------------------------

  3   Schleusen-        Wien II             Schleusenbereich von

      aufsicht                              Stromkilometer 1919,520

      FREUDENAU                             bis 1923,750

--------------------------------------------------------------------

  4   Strom- und        Wien II             Donau von Stromkilometer

      Hafenaufsicht                         1915,730 bis 1919,520

      WIEN                                  und 1923,750 bis

                                            1937,730 einschließlich

                                            der Häfen Lobau, Albern

                                            und Freudenau sowie des

                                            Wiener Donaukanals

--------------------------------------------------------------------

  5   Strom- und        Greifenstein (NÖ)   Donau von Stromkilometer

      Schleusen-                            1937,730 bis 1955,000

      aufsicht

      GREIFENSTEIN

--------------------------------------------------------------------

  6   Stromaufsicht     Tulln a/D (NÖ)      Donau von Stromkilometer

      TULLN                                 1955,000 bis 1972,000

--------------------------------------------------------------------

  7   Strom- und        Zwentendorf a/D     Donau von Stromkilometer

      Schleusen-        (NÖ)                1972,000 bis 1994,000

      aufsicht

      ALTENWÖRTH

--------------------------------------------------------------------

  8   Strom- und        Krems a/D (NÖ)      Donau von Stromkilometer

      Hafenaufsicht                         1994,000 bis 2025,000

      KREMS                                 einschließlich des

                                            Hafens Krems

--------------------------------------------------------------------

  9   Strom- und        Melk a/D (NÖ)       Donau von Stromkilometer

      Schleusen-                            2025,000 bis 2045,000

      aufsicht

      MELK

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10   Strom- und        Persenbeug a/D      Donau von Stromkilometer

      Schleusen-        (NÖ)                2045,000 bis 2067,950

      aufsicht

      PERSENBEUG

--------------------------------------------------------------------

11   Strom- und        Grein a/D (OÖ)      Donau von Stromkilometer

      Hafenaufsicht                         2067,950 bis 2090,000 am

      GREIN                                 rechten Ufer und

                                            2091,000 am linken Ufer

                                            einschließlich des

                                            Hafens Grein

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12   Strom- und        Wallsee a/D (OÖ)    Donau von Stromkilometer

      Schleusen-                            2090,000 am rechten Ufer

      aufsicht                              und 2091,000 am linken

      WALLSEE                               Ufer bis 2111,828

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13   Strom- und        St. Georgen/Gusen   Donau von Stromkilometer

      Schleusen-        (OÖ)                2111,828 bis 2124,600

      aufsicht

      ABWINDEN

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14   Strom- und        Linz a/D (OÖ)       Donau von Stromkilometer

      Hafenaufsicht                         2124,600 bis 2143,000

      LINZ                                  einschließlich des

                                            Stadthafens sowie des

                                            Tank- und

                                            Industriehafens

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15   Strom- und        Wilhering a/D       Donau von Stromkilometer

      Schleusen-        (OÖ)                2143,000 bis 2158,000

      aufsicht

      OTTENSHEIM

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16   Strom- und        Aschach a/D (OÖ)    Donau von Stromkilometer

      Schleusen-                            2158,000 bis 2181,500

      aufsicht

      ASCHACH

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17   Strom- und        Engelhartszell a/D  Donau von Stromkilometer

      Hafenaufsicht     (OÖ)                2181,500 bis 2201,770 am

      ENGELHARTSZELL                        linken Ufer und 2223,150

                                            am rechten Ufer

                                            einschließlich des

                                            Hafens Kasten

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Schlagworte

Schleusenaufsicht, Tankhafen

Gesetzesnummer

10012255

Dokumentnummer

NOR12158686

Alte Dokumentnummer

N9199811372O