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Anl. 8

Fassungen
04.07.1998 bis 12.08.2005 — · 2 Dokumente
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 804.07.199812.08.2005 § → § · 2 Dokumente · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005
Anl. 828.04.199303.07.1998 BGBl. Nr. 265/1993 (Stammfassung) · 2 Dokumente

Das RIS führt für diesen Tag 2 Dokumente zu Anl. 8.

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 8

Inkrafttretensdatum

28.04.1993BGBl. Nr. 265/1993

Außerkrafttretensdatum

12.08.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

                                                           Anlage 8

                                                         ------------

Bezeichnung von Wasserstraßen

A. Zeichen in der Wasserstraße zur Bezeichnung der Begrenzung des Fahrwassers

A.1 Rechte Seite des Fahrwassers

Bei Tag: rote Tonnen, vorzugsweise zylinderförmig, rote Schwimmer

oder Spieren.

Nicht zylinderförmige Tonnen und Schwimmer sind mit einem roten zylinderförmigen Topzeichen versehen.

Tonne

Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)

Schwimmer

Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)

Spiere

Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)

Bei Nacht: rote Taktfeuer

Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)

Die Zeichen A.1 bezeichnen die Begrenzung und Lage der Fahrrinne;

sie bezeichnen die rechte Seite der Fahrrinne und Gefahren am

rechten Ufer.

A.2 Linke Seite des Fahrwassers

Bei Tag: grüne Tonnen, vorzugsweise kegelförmig, grüne Schwimmer

oder Spieren.

Nicht kegelförmige Tonnen und Schwimmer sind mit einem grünen kegelförmigen Topzeichen versehen.

Tonne

Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)

Schwimmer

Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)

Spiere

Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)

Bei Nacht: grüne Taktfeuer

Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)

Die Zeichen A.2 bezeichnen die Begrenzung und Lage der Fahrrinne;

sie bezeichnen die linke Seite der Fahrrinne und Gefahren am

linken Ufer.

A.3 Fahrwasserspaltung

Bei Tag: Tonnen, vorzugsweise kugelförmig, Schwimmer oder Spieren

jeweils mit waagrechten roten und grünen Streifen. Nicht kugelförmige Tonnen und Schwimmer sind mit einem kugelförmigen Topzeichen mit waagrechten roten und grünen Streifen versehen.

Leuchttonne

Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)

Schwimmer

Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)

Spiere

Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)

Bei Nacht: weiße Gleichtaktfeuer

Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)

Die Zeichen A.3 bezeichnen die Spaltung oder die Vereinigung der Fahrrinne und Gefahrenstellen in der Fahrrinne. Talfahrer wie Bergfahrer können diese Zeichen bei der Vorbeifahrt entweder an Backbord oder an Steuerbord lassen.

A.5 Leuchttonnen zur Kennzeichnung von Liegeplätzen auf der rechten

Seite der Fahrrinne

(Paragraph 7 Punkt 05,)

Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)

A.6 Leuchttonnen zur Kennzeichnung von Liegeplätzen auf der linken

Seite der Fahrrinne

(Paragraph 7 Punkt 05,)

Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)

B. Kennzeichnung der Lage der Fahrrinne durch feste Schiffahrtszeichen

Kennzeichnung der Lage der Fahrrinne in bezug auf die Ufer

B.1 Rechtes Ufer

Bei Tag: rote quadratische Tafeln mit weißen waagrechten Streifen

am oberen und unteren Rand.

Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)

Bei Nacht: rote Taktfeuer

Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)

Die Zeichen B.1 zeigen die ungefähre Lage der Fahrrinne in bezug auf das Ufer an und kennzeichnen mit den schwimmenden Schiffahrtszeichen die Stellen, an denen sich die Fahrrinne dem rechten Ufer nähert; sie dienen auch als Orientierungspunkte.

B.2 Linkes Ufer

Bei Tag: auf der Spitze stehende quadratische Tafeln, deren obere

Hälfte grün und deren untere Hälfte weiß ist. Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)

Bei Nacht: grüne Taktfeuer

Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)

Die Zeichen B.2 zeigen die ungefähre Lage der Fahrrinne in bezug auf das Ufer an und kennzeichnen mit den schwimmenden Schiffahrtszeichen die Stellen, an denen sich die Fahrrinne dem linken Ufer nähert; sie dienen auch als Orientierungspunkte.

Beispiel

Anmerkung, Skizze nicht darstellbar)

Kennzeichnung von Übergängen

Zusätzlich zu den Zeichen B.1 und B.2 kann durch eine besondere

Bezeichnung der Übergang der Fahrrinne von einem Ufer zum anderen

angezeigt sein.

B.3 Rechtes Ufer

Bei Tag: gelbe quadratische Tafeln mit einem schwarzen

senkrechten Mittelstreifen.

Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)

Bei Nacht: gelbe Blitzfeuer mit Gruppen von zwei Blitzen,

gegebenenfalls mit begrenztem Öffnungswinkel. Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)

Die Zeichen B.3 zeigen am rechten Ufer den Beginn bzw. das Ende des Überganges der Fahrrinne zum linken Ufer an.

B.4 Linkes Ufer

Bei Tag: gelbe, auf der Spitze stehende quadratische Tafeln mit

einem schwarzen senkrechten Mittelstreifen. Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)

Bei Nacht: gelbe Blitzfeuer, gegebenenfalls mit begrenztem

Öffnungswinkel.

Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)

Die Zeichen B.4 zeigen am linken Ufer den Beginn bzw. das Ende des Überganges der Fahrrinne zum rechten Ufer an.

Beispiel

Einfache Angabe eines Überganges

Anmerkung, Skizze nicht darstellbar)

Kennzeichnung von Übergängen mit Richtzeichen

Bei einem langen Übergang kann die Mitte der Fahrrinne durch Richtzeichen angezeigt sein. Ein solches Richtzeichen besteht aus zwei gleichen, hintereinander aufgestellten Zeichen (B.3 oder B.4), wobei das vordere Zeichen niedriger ist als das hintere; die Verbindungslinie zeigt die Mittellinie der Fahrrinne an.

B.5. Rechtes Ufer

Bei Tag: zwei gelbe Tafeln B.3. (vordere und hintere Tafel)

vordere Tafel

Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)

hintere Tafel

Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)

Bei Nacht: vorne gelbes Gleichtaktfeuer, dahinter gelbes

Festfeuer.

vorderes Feuer

Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)

hinteres Feuer

Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)

B.6. Linkes Ufer hinteres Feuer

Bei Tag: zwei gelbe Tafeln B.4. (vordere und hintere Tafel)

vordere Tafel

Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)

hintere Tafel

Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)

Bei Nacht: vorne gelbes Gleichtaktfeuer, dahinter gelbes

Festfeuer.

vorderes Feuer

Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)

hinteres Feuer

Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)

C. Bezeichnung von Gefahrenstellen und Schiffahrtshindernissen durch feste Schiffahrtszeichen

C.1 Gefahrenzeichen rechtes Ufer

Bei Tag: weißes Dreieck mit rotem Rand, Spitze unten. Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)

Die Zeichen C.1 zeigen Gefahrenstellen am rechten Ufer oder in dessen Nähe an (Buhnen, Leitwerke); sie können auch bei Hochwasser überströmte, vorspringende Punkte bezeichnen.

C.2 Gefahrenzeichen linkes Ufer

Bei Tag: weißes Dreieck mit grünem Rand, Spitze oben.

Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)

Die Zeichen C.2 zeigen Gefahrenstellen am linken Ufer oder in dessen Nähe an (Buhnen, Leitwerke); sie können auch bei Hochwasser überströmte, vorspringende Punkte bezeichnen.

C.3 Gefahrenzeichen, bei denen die Vorbeifahrt an beiden Seiten

möglich ist

Bei Tag: zwei weiße, dreieckige Tafeln, Spitzen zueinander, die

obere mit rotem Rand, die untere mit grünem Rand. Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)

Bei Nacht: weißes Gleichtaktfeuer

Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)

Die Zeichen C.3 können an Inselenden angebracht sein, an denen sich die Fahrrinne teilt, sowie an Einmündungen von schiffbaren Kanälen und Nebenflüssen.

D. Zusätzliche Bezeichnung für die Radarschiffahrt

D.1 Bezeichnung der Brückenpfeiler

  1. Ziffer eins
    Es können die Tonnen A.1 und A.2 mit Radarreflektoren verwendet werden (ober- und unterhalb der Pfeiler angeordnet).
  2. Ziffer 2
    Die Ausleger mit Radarreflektoren werden auf den Brückenpfeilern angebracht.
Anmerkung, Skizze nicht darstellbar)
D.2 Bezeichnung der Überspannungen
  1. Ziffer eins
    Feste Radarreflektoren, gegebenenfalls auf der Überspannung (auf dem Radarbild ergibt sich eine Perlenkette)
Anmerkung, Skizze nicht darstellbar)
  1. Ziffer 2
    Auf gelben Tonnen montierte Radarreflektoren, gegebenenfalls je zwei neben dem Ufer (auf dem Radarschirm zeigen die jeweils zwei Echos die Linie der Überspannung an).
Anmerkung, Skizze nicht darstellbar)

Gesetzesnummer

10012255

Dokumentnummer

NOR12153983

Alte Dokumentnummer

N9199327871J

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 8

Inkrafttretensdatum

04.07.1998

Außerkrafttretensdatum

12.08.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

                                                             Anhang 8

                                                       zu § 11.12 Z 4

Abschnitte der Wasserstraße, auf denen das Einleiten von

Wasser-Öl-Gemischen ausnahmslos verboten ist:

  1. Ziffer eins
    Bereich Nationalpark Donauauen von der Staatsgrenze bis Strom-km 1921,05
  2. Ziffer 2
    Bereich Wien von Strom-km 1921,05 bis 1949,18
  3. Ziffer 3
    Die Wachau von Strom-km 1993,25 bis 2037,96
  4. Ziffer 4
    Bereich Linz von Strom-km 2119,63 bis 2146,73

Gesetzesnummer

10012255

Dokumentnummer

NOR12158688

Alte Dokumentnummer

N9199811373O