Rechtstracker.at

§ 102

Fassungen
28.04.1993 bis 12.08.2005 — BGBl. Nr. 265/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10228.04.199312.08.2005 BGBl. Nr. 265/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 102

Inkrafttretensdatum

28.04.1993BGBl. Nr. 265/1993

Außerkrafttretensdatum

12.08.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph eins Punkt 02, Schiffsführer

  1. Ziffer eins
    Jedes Fahrzeug, ausgenommen die geschobenen Fahrzeuge eines Schubverbandes und die im Paragraph eins Punkt 08, genannten Fahrzeuge, sowie jeder Schwimmkörper muß unter der Führung einer hiefür geeigneten Person stehen. Diese Person wird als „Schiffsführer'' bezeichnet.
  2. Ziffer 2
    Jeder Verband muß gleichfalls unter der Führung eines hiefür geeigneten Schiffsführers stehen. Dieser Schiffsführer wird wie folgt bestimmt:
    1. Litera a
      bei einem Verband mit nur einem Fahrzeug mit Maschinenantrieb ist dessen Schiffsführer der Schiffsführer des Verbandes;
    2. Litera b
      hat ein Schleppverband an der Spitze zwei oder mehr Fahrzeuge mit Maschinenantrieb hintereinander, ist der Schiffsführer des ersten Fahrzeuges der Schiffsführer des Schleppverbandes;
    3. Litera c
      hat ein Schleppverband an der Spitze zwei oder mehr Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die nicht hintereinander fahren und von denen eines die Hauptantriebskraft stellt, ist dessen Schiffsführer der Schiffsführer des Schleppverbandes;
    4. Litera d
      in allen anderen Fällen muß der Schiffsführer des Verbandes rechtzeitig bestimmt werden.
  3. Ziffer 3
    Der Schiffsführer muß während der Fahrt an Bord sein, auf schwimmenden Geräten auch während des Betriebes.
  4. Ziffer 4
    Der Schiffsführer ist für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung auf dem von ihm geführten Fahrzeug, Verband oder Schwimmkörper verantwortlich. In einem Schleppverband haben die Schiffsführer der geschleppten Fahrzeuge die Anweisungen des Schiffsführers des Verbandes zu befolgen; sie haben jedoch auch ohne solche Anweisungen alle Maßnahmen zu treffen, die für die sichere Führung ihrer Fahrzeuge durch die Umstände geboten sind. Das gleiche gilt für die Schiffsführer von Fahrzeugen in einem Koppelverband, die nicht zugleich Schiffsführer des Verbandes sind.
  5. Ziffer 5
    Jede schwimmende Anlage muß unter der Aufsicht einer geeigneten Person stehen. Diese Person ist für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung auf der schwimmenden Anlage verantwortlich.

Gesetzesnummer

10012255

Dokumentnummer

NOR12153748

Alte Dokumentnummer

N9199327636J