Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 265/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 104Paragraph 104
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 1.04 Allgemeine Sorgfaltspflicht Paragraph eins Punkt 04, Allgemeine Sorgfaltspflicht
Über die Bestimmungen dieser Verordnung hinaus haben die Schiffsführer alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, welche die allgemeine Sorgfaltspflicht und die berufliche Übung gebieten, um insbesondere
die Gefährdung von Menschenleben,
Beschädigungen von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, Ufern, Bauten und Anlagen jeder Art in oder an der Wasserstraße,
Behinderungen der Schiffahrt sowie
Verschmutzungen der Wasserstraße zu vermeiden.
Z 1 gilt auch für Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind.Ziffer eins, gilt auch für Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind.
Dokumentnummer
NOR12153750
Alte Dokumentnummer
N9199327638J