Rechtstracker.at

§ 107

Fassungen
04.07.1998 bis 12.08.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10704.07.199812.08.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005
§ 10728.04.199303.07.1998 BGBl. Nr. 265/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 107

Inkrafttretensdatum

04.07.1998

Außerkrafttretensdatum

12.08.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph eins Punkt 07, Höchstzulässige Beladung und höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste

  1. Ziffer eins
    Fahrzeuge dürfen nicht tiefer als bis zur Unterkante der Einsenkungsmarken abgeladen sein.
  2. Ziffer 2
    Die Ladung darf weder die Stabilität des Fahrzeuges gefährden, noch die Sicht vom Steuerstand beeinträchtigen. Bei einem Fahrzeug oder Verband darf die direkte oder indirekte (zB Videokamera, Radar) Sicht während der Fahrt durch die Ladung auf nicht mehr als 250 m eingeschränkt werden.
  3. Ziffer 3
    Fahrzeuge, die zur Beförderung von Fahrgästen bestimmt sind, dürfen nicht mehr Fahrgäste an Bord haben, als von der Behörde zugelassen sind.
  4. Ziffer 4
    Bei Fahrzeugen, die Container befördern, muß außerdem vor Antritt der Fahrt eine besondere Überprüfung der Stabilität (siehe auch Anhang 3 der Anlage B.1 der ADN-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 1997,) in folgenden Fällen vorgenommen werden:
    1. Litera a
      bei Fahrzeugen mit einer Breite von weniger als 9,5 m, wenn die Container in mehr als einer Lage geladen sind;
    2. Litera b
      bei Fahrzeugen mit einer Breite von 9,5 m oder mehr, wenn die Container in mehr als zwei Lagen geladen sind;
    3. Litera c
      bei Fahrzeugen mit einer Breite von 11 m oder mehr, wenn die Container in mehr als drei Lagen oder mehr als drei Breiten nebeneinander geladen sind.

Gesetzesnummer

10012255

Dokumentnummer

NOR12158627

Alte Dokumentnummer

N9199811318O