Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 265/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 107Paragraph 107
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 1.07 Höchstzulässige Beladung und höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste Paragraph eins Punkt 07, Höchstzulässige Beladung und höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste
Fahrzeuge dürfen nicht tiefer als bis zur Unterkante der Einsenkungsmarken abgeladen sein.
Die Ladung darf weder die Stabilität des Fahrzeuges gefährden, noch die Sicht vom Steuerstand beeinträchtigen. Bei einem Fahrzeug oder Verband darf die direkte oder indirekte (zB Videokamera, Radar) Sicht während der Fahrt durch die Ladung auf nicht mehr als 250 m eingeschränkt werden.
Fahrzeuge, die zur Beförderung von Fahrgästen bestimmt sind, dürfen nicht mehr Fahrgäste an Bord haben, als von der Behörde zugelassen sind.
Bei Fahrzeugen, die Container befördern, muß außerdem vor Antritt der Fahrt eine besondere Überprüfung der Stabilität (siehe auch Anhang 3 der Anlage B.1 der ADN-Verordnung, BGBl. II Nr. 295/1997) in folgenden Fällen vorgenommen werden:Bei Fahrzeugen, die Container befördern, muß außerdem vor Antritt der Fahrt eine besondere Überprüfung der Stabilität (siehe auch Anhang 3 der Anlage B.1 der ADN-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 1997,) in folgenden Fällen vorgenommen werden: bei Fahrzeugen mit einer Breite von weniger als 9,5 m, wenn die Container in mehr als einer Lage geladen sind;
bei Fahrzeugen mit einer Breite von 9,5 m oder mehr, wenn die Container in mehr als zwei Lagen geladen sind;
bei Fahrzeugen mit einer Breite von 11 m oder mehr, wenn die Container in mehr als drei Lagen oder mehr als drei Breiten nebeneinander geladen sind.
Dokumentnummer
NOR12158627
Alte Dokumentnummer
N9199811318O