Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 265/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 108Paragraph 108
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 1.08 Besatzung der Fahrzeuge und der Schwimmkörper Fahrzeuge und Schwimmkörper, ausgenommen die geschobenen Fahrzeuge Paragraph eins Punkt 08, Besatzung der Fahrzeuge und der Schwimmkörper Fahrzeuge und Schwimmkörper, ausgenommen die geschobenen Fahrzeuge
eines Schubverbandes, müssen eine Besatzung haben, die nach Anzahl und Befähigung ausreicht, um die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der Schiffahrt zu gewährleisten. Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb in einem Koppelverband und bestimmte Fahrzeuge, die in einer Gruppe starr verbundener Fahrzeuge geschleppt werden, müssen keine Besatzung haben, wenn die Besatzung des Koppelverbandes oder der geschleppten Gruppe nach Anzahl und Eignung ausreicht, um die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der Schiffahrt zu gewährleisten.
Dokumentnummer
NOR12153754
Alte Dokumentnummer
N9199327642J