Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 265/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1101Paragraph 1101
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
3. TEIL
Zusätzliche Bestimmungen für die Schiffahrt
auf österreichischen Wasserstraßen
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 11.01 Begriffsbestimmungen Paragraph 11 Punkt 01, Begriffsbestimmungen
Unbeschadet der Bestimmungen des § 1.01 gelten als:Unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph eins Punkt 01, gelten als:
„Motorfahrzeug”: Fahrzeug, das mit einem Maschinenantrieb ausgestattet ist; als Ausstattung gilt Einbau, Anhängen oder sonstiges Mitführen eines zur Fortbewegung des Fahrzeuges bestimmten Maschinenantriebes;
„Sportfahrzeug”: Kleinfahrzeug, das für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmt ist;
„Schwimmkörper”: Flöße und andere fahrtaugliche Konstruktionen, Zusammenstellungen oder Gegenstände mit oder ohne Maschinenantrieb, die weder Fahrzeuge noch schwimmende Anlagen sind (zB Segelbretter, Wetbike, Jetski, unbemannte Schlepp- und Wasserschischleppgeräte);
„Sportgerät”: Luftmatratzen, Schwimmreifen und andere ausschließlich Sport- oder Spielzwecken dienende Geräte ohne Maschinenantrieb; Sportgeräte gelten nicht als Fahrzeuge oder Schwimmkörper;
„Registerort eines Fahrzeuges”: der Ort des Gerichtes, in dessen Binnenschiffsregister das Fahrzeug eingetragen ist;
„Heimatort eines Fahrzeuges”: der jeweilige Hauptwohnsitz oder Sitz des Verfügungsberechtigten eines Fahrzeuges;
„Kleinfahrzeug”: Fahrzeug, dessen Länge, gemessen am Schiffskörper, weniger als 20 m beträgt, ausgenommen Fahrgastschiffe;
„Tankschiff”: Fahrzeug, das zur Güterbeförderung bestimmt und mit festen Ladetanks ausgestattet ist.
Für die österreichische Donaustrecke sind für den Sonnenauf- und -untergang die im Anhang 1 angegebenen Zeitpunkte maßgebend. Während der auf Grund des Zeitzählungsgesetzes, BGBl. Nr. 78/1976, in der Fassung BGBl. Nr. 52/1981 durch Verordnung der Bundesregierung festgesetzten Sommerzeit ist zu den in der Tabelle des Anhanges angegebenen Zeiten eine Stunde hinzuzuzählen.Für die österreichische Donaustrecke sind für den Sonnenauf- und -untergang die im Anhang 1 angegebenen Zeitpunkte maßgebend. Während der auf Grund des Zeitzählungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1976,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1981, durch Verordnung der Bundesregierung festgesetzten Sommerzeit ist zu den in der Tabelle des Anhanges angegebenen Zeiten eine Stunde hinzuzuzählen.
Schlagworte
Sportzweck, Schleppgerät, Sonnenaufgang, Sonnenuntergang
Dokumentnummer
NOR12158649
Alte Dokumentnummer
N9199811340O