Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 265/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1103Paragraph 1103
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 11.03 Überwachung Paragraph 11 Punkt 03, Überwachung
Ergänzend zu den Bestimmungen des § 1.20 haben Schiffsführer und Aufsichtspersonen (§ 17.04 Z 3) sowie Personen, unter deren Obhut Schiffahrtsanlagen oder schwimmende Anlagen gestellt sind, den Schiffahrtspolizeiorganen das Anlegen mit Dienstfahrzeugen an die Fahrzeuge, Schwimmkörper, Schiffahrtsanlagen oder schwimmenden Anlagen zu gestatten. Sie müssen den Organen das An- und Von-Bord-Gehen ermöglichen und zur Wahrnehmung schiffahrtspolizeilicher Aufgaben die Mitfahrt gestatten.Ergänzend zu den Bestimmungen des Paragraph eins Punkt 20, haben Schiffsführer und Aufsichtspersonen (Paragraph 17 Punkt 04, Ziffer 3,) sowie Personen, unter deren Obhut Schiffahrtsanlagen oder schwimmende Anlagen gestellt sind, den Schiffahrtspolizeiorganen das Anlegen mit Dienstfahrzeugen an die Fahrzeuge, Schwimmkörper, Schiffahrtsanlagen oder schwimmenden Anlagen zu gestatten. Sie müssen den Organen das An- und Von-Bord-Gehen ermöglichen und zur Wahrnehmung schiffahrtspolizeilicher Aufgaben die Mitfahrt gestatten.
Kleinfahrzeuge haben auf Verlangen der Schiffahrtspolizeiorgane anzuhalten und an deren Dienstfahrzeuge heranzufahren.
Dokumentnummer
NOR12153885
Alte Dokumentnummer
N9199327773J