Rechtstracker.at

§ 1108

Fassungen
28.04.1993 bis 12.08.2005 — BGBl. Nr. 265/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 110828.04.199312.08.2005 BGBl. Nr. 265/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 1108

Inkrafttretensdatum

28.04.1993BGBl. Nr. 265/1993

Außerkrafttretensdatum

12.08.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 11 Punkt 08, Schifferausweise

  1. Ziffer eins
    Den Besatzungsmitgliedern von im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzten Fahrzeugen österreichischer Schiffahrtsunternehmen oder im grenzüberschreitenden Werkverkehr eingesetzten Fahrzeugen und den sonst an Bord dieser Fahrzeuge beschäftigten Personen sowie deren mitreisenden Familienmitgliedern sind auf Antrag des Schiffahrtsunternehmens oder Werkverkehr betreibenden Unternehmens von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, Fachverband der Schiffahrtsunternehmungen, Schifferausweise nach dem Muster des Anhanges 7 auszustellen.
  2. Ziffer 2
    Dem Antrag sind folgende Unterlagen anzuschließen:
    1. Litera a
      bei Inländern ein Reisepaß oder Paßersatz; Kinder unter 12 Jahren, die in den Schifferausweis eingetragen werden sollen, müssen bereits im Reisepaß oder Paßersatz des Ausweiswerbers eingetragen sein;
    2. Litera b
      bei Fremden:
      1. Sub-Litera, a, a
        ein Reisepaß oder Paßersatz; Kinder unter 12 Jahren, die in den Schifferausweis eingetragen werden sollen, müssen bereits im Reisepaß oder Paßersatz des Ausweiswerbers eingetragen sein;
      2. Sub-Litera, b, b
        eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsberechtigung, soweit diese nicht bereits aus dem Reisepaß oder Paßersatz ersichtlich ist; dies gilt nicht für Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
  3. Ziffer 3
    Ein Schifferausweis ist auf Antrag auch dann auszustellen,
    1. Litera a
      wenn der Ausweis unbrauchbar geworden oder hinsichtlich mehrerer Eintragungen zu berichtigen ist oder das im Ausweis angebrachte Lichtbild die Identität des Inhabers nicht mehr zweifelsfrei erkennen läßt und der Ausweis zugleich zur Ungültigmachung vorgelegt wird, sowie
    2. Litera b
      für einen verlorengegangenen Schifferausweis, wenn der Verlust durch Vorlage einer polizeilichen Verlustmeldung glaubhaft gemacht wird.
  4. Ziffer 4
    Für Minderjährige mit österreichischer Staatsbürgerschaft darf ein Schifferausweis nur unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 8, des Paßgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839, ausgestellt werden. Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters gilt als gegeben, wenn der Minderjährige einen für alle Staaten der Welt gültigen Reisepaß besitzt.
  5. Ziffer 5
    Der Schifferausweis eines österreichischen Staatsbürgers ist der Gültigkeitsdauer seines Reisepasses oder Paßersatzes entsprechend zu befristen. Der Schifferausweis eines Fremden ist entsprechend der Dauer der Aufenthaltsberechtigung, längstens jedoch mit fünf Jahren zu befristen; innerhalb dieser Frist ist eine zweimalige Verlängerung zulässig.
  6. Ziffer 6
    Der Schifferausweis wird ungültig, wenn der Reisepaß oder Paßersatz, auf Grund dessen er ausgestellt wurde, entzogen oder für ungültig erklärt wird. Der Schifferausweis eines Fremden wird darüber hinaus ungültig, wenn gegen den Fremden ein Aufenthaltsverbot, eine Landesverweisung oder eine gerichtliche Abschaffung ausgesprochen wird oder die Aufenthaltsberechtigung aus einem anderen Grund erlischt. In einem solchen Fall ist der Schifferausweis unverzüglich der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, Fachverband der Schiffahrtsunternehmungen, zurückzustellen.
  7. Ziffer 7
    Im Falle des Ausscheidens aus dem Dienst des Schiffahrtsunternehmens ist der Schifferausweis im Wege des Schiffahrtsunternehmens unverzüglich der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, Fachverband der Schiffahrtsunternehmungen, zurückzustellen.
  8. Ziffer 8
    Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellten Schifferausweise gelten als Schifferausweise im Sinne dieser Verordnung.

Gesetzesnummer

10012255

Dokumentnummer

NOR12153890

Alte Dokumentnummer

N9199327778J