Rechtstracker.at

§ 110

Fassungen
04.07.1998 bis 12.08.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11004.07.199812.08.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005
§ 11028.04.199303.07.1998 BGBl. Nr. 265/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 110

Inkrafttretensdatum

04.07.1998

Außerkrafttretensdatum

12.08.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph eins Punkt 10, Schiffsurkunden

  1. Ziffer eins
    An Bord von Fahrzeugen, ausgenommen Seeschiffe, müssen sich im internationalen Verkehr befinden:
    1. Litera a
      Zulassungsurkunde (Schiffsattest),
    2. Litera b
      Eichschein, nur für Fahrzeuge zur Güterbeförderung,
    3. Litera c
      Besatzungsliste, ausgenommen Fahrzeuge, die keine Besatzung haben,
    4. Litera d
      Schiffstagebuch, nur für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb,
    5. Litera e
      an Bord von Fahrzeugen mit Besatzung die gemäß Rn. 10 381 der Anlage B.1 und Rn. 210 381 der Anlage B.2 der ADN-Verordnung erforderlichen Urkunden,
    sowie sonstige die Schiffahrt betreffende Urkunden, die auf Grund internationaler Übereinkommen oder Vereinbarungen erforderlich sind.
  2. Ziffer 2
    Abweichend von Ziffer eins, sind für Kleinfahrzeuge die Urkunden gemäß Litera b und d nicht erforderlich. Für Kleinfahrzeuge, die Sport- oder Erholungszwecken dienen (Sportfahrzeuge gemäß Paragraph 11 Punkt 01, Ziffer eins, Litera b,), ist ferner die Urkunde gemäß Litera c, nicht erforderlich; die Urkunde gemäß Litera a, kann durch eine nationale Fahrterlaubnis ersetzt werden.
  3. Ziffer 3
    An Bord von Schwimmkörpern muß sich eine nationale Fahrterlaubnis befinden.
  4. Ziffer 4
    Urkunden, die sich auf Grund der Bestimmungen dieser Verordnung oder anderer Vorschriften an Bord befinden müssen, sind auf Verlangen den Bediensteten der zuständigen Behörden vorzulegen.
  5. Ziffer 5
    Zulassungsurkunde und Eichschein brauchen an Bord eines Schubleichters nicht mitgeführt zu werden, an dem ein Metallschild nach folgendem Muster angebracht ist:

----------------------------------------------------------------

Amtliche Nummer:

Nummer der Zulassungsurkunde:

Zuständige Behörde:

Gültig bis:

----------------------------------------------------------------

Diese Angaben müssen in gut lesbaren Schriftzeichen von mindestens 6 mm Höhe eingraviert oder eingeschlagen sein. Das Metallschild muß mindestens 60 mm hoch und 120 mm lang sein. Es muß gut sichtbar und dauerhaft hinten an der Steuerbordseite des Schubleichters befestigt sein.

Die Übereinstimmung der Angaben auf dem Metallschild mit denen in der Zulassungsurkunde des Schubleichters muß von der zuständigen Behörde durch ihr auf dem Metallschild eingeschlagenes Zeichen bestätigt sein. Zulassungsurkunde und Eichschein sind vom Eigentümer des Schubleichters aufzubewahren.

Schlagworte

Sportzweck

Gesetzesnummer

10012255

Dokumentnummer

NOR12158628

Alte Dokumentnummer

N9199811319O