Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 265/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 110Paragraph 110
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 1.10 Schiffsurkunden Paragraph eins Punkt 10, Schiffsurkunden
An Bord von Fahrzeugen, ausgenommen Seeschiffe, müssen sich im internationalen Verkehr befinden:
Zulassungsurkunde (Schiffsattest),
Eichschein, nur für Fahrzeuge zur Güterbeförderung,
Besatzungsliste, ausgenommen Fahrzeuge, die keine Besatzung haben,
Schiffstagebuch, nur für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb,
an Bord von Fahrzeugen mit Besatzung die gemäß Rn. 10 381 der Anlage B.1 und Rn. 210 381 der Anlage B.2 der ADN-Verordnung erforderlichen Urkunden,
sowie sonstige die Schiffahrt betreffende Urkunden, die auf Grund internationaler Übereinkommen oder Vereinbarungen erforderlich sind.
Abweichend von Z 1 sind für Kleinfahrzeuge die Urkunden gemäß lit. b und d nicht erforderlich. Für Kleinfahrzeuge, die Sport- oder Erholungszwecken dienen (Sportfahrzeuge gemäß § 11.01 Z 1 lit. b), ist ferner die Urkunde gemäß lit. c nicht erforderlich; die Urkunde gemäß lit. a kann durch eine nationale Fahrterlaubnis ersetzt werden.Abweichend von Ziffer eins, sind für Kleinfahrzeuge die Urkunden gemäß Litera b und d nicht erforderlich. Für Kleinfahrzeuge, die Sport- oder Erholungszwecken dienen (Sportfahrzeuge gemäß Paragraph 11 Punkt 01, Ziffer eins, Litera b,), ist ferner die Urkunde gemäß Litera c, nicht erforderlich; die Urkunde gemäß Litera a, kann durch eine nationale Fahrterlaubnis ersetzt werden.
An Bord von Schwimmkörpern muß sich eine nationale Fahrterlaubnis befinden.
Urkunden, die sich auf Grund der Bestimmungen dieser Verordnung oder anderer Vorschriften an Bord befinden müssen, sind auf Verlangen den Bediensteten der zuständigen Behörden vorzulegen.
Zulassungsurkunde und Eichschein brauchen an Bord eines Schubleichters nicht mitgeführt zu werden, an dem ein Metallschild nach folgendem Muster angebracht ist:
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Amtliche Nummer:
Nummer der Zulassungsurkunde:
Zuständige Behörde:
Gültig bis:
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Diese Angaben müssen in gut lesbaren Schriftzeichen von mindestens 6 mm Höhe eingraviert oder eingeschlagen sein. Das Metallschild muß mindestens 60 mm hoch und 120 mm lang sein. Es muß gut sichtbar und dauerhaft hinten an der Steuerbordseite des Schubleichters befestigt sein.
Die Übereinstimmung der Angaben auf dem Metallschild mit denen in der Zulassungsurkunde des Schubleichters muß von der zuständigen Behörde durch ihr auf dem Metallschild eingeschlagenes Zeichen bestätigt sein. Zulassungsurkunde und Eichschein sind vom Eigentümer des Schubleichters aufzubewahren.
Dokumentnummer
NOR12158628
Alte Dokumentnummer
N9199811319O