Rechtstracker.at

§ 1113

Fassungen
28.04.1993 bis 12.08.2005 — BGBl. Nr. 265/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 111328.04.199312.08.2005 BGBl. Nr. 265/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 1113

Inkrafttretensdatum

28.04.1993BGBl. Nr. 265/1993

Außerkrafttretensdatum

12.08.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 11 Punkt 13, Veranstaltungen

  1. Ziffer eins
    Veranstaltungen, insbesondere solche, die zu einer Ansammlung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern führen können (Wassersportveranstaltungen, Wasserfeste und ähnliches), einschließlich der mit solchen Veranstaltungen im Zusammenhang stehenden Proben und Übungen bedürfen einer behördlichen Bewilligung.
  2. Ziffer 2
    Die Bewilligung gemäß Ziffer eins, ist zu erteilen, wenn durch geeignete Maßnahmen die Sicherheit der Schiffahrt und von Personen, die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schiffahrt, die Ordnung an Bord sowie die Ordnung beim Stilliegen der Fahrzeuge, der Schutz von Personen vor Lärmbelästigungen, der Schutz der Luft und der Gewässer vor Verunreinigungen, der Schutz von Ufern und Anlagen sowie von Regulierungs- und Schutzbauten und die Durchführung von Regulierungsarbeiten oder von wasserrechtlich bewilligten oder wasserwirtschaftlich erforderlichen Arbeiten gewährleistet sind sowie für die Einrichtung eines Aufsichts- und Rettungsdienstes gesorgt ist.
  3. Ziffer 3
    Sofern die Erfüllung der in Ziffer 2, genannten Bedingungen dadurch nicht beeinträchtigt wird, kann die Behörde im Einzelfall von Bestimmungen dieser Verordnung betreffend
    1. Litera a
      die Kennzeichnung der Fahrzeuge,
    2. Litera b
      die Fahrregeln,
    3. Litera c
      die Ausstattung von Segelfahrzeugen,
    4. Litera d
      den Einsatz von Schwimmkörpern,
    5. Litera e
      das Wasserschifahren und ähnliche Sportarten,
    6. Litera f
      die Beschränkungen des Badens, Schwimmens und Sporttauchens,
    7. Litera g
      die Regelung der Schiffahrt im Wiener Donaukanal und
    8. Litera h
      den Verkehr im Hafen
    Ausnahmen gestatten.

Schlagworte

Regulierungsbau, Aufsichtsdienst

Gesetzesnummer

10012255

Dokumentnummer

NOR12153895

Alte Dokumentnummer

N9199327783J