Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 265/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1114Paragraph 1114
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 11.14 Sondertransporte Paragraph 11 Punkt 14, Sondertransporte
Die Erlaubnis zur Durchführung eines Sondertransportes gemäß § 1.21 ist von demjenigen, der den Transport durchführen will, bei der Behörde zu beantragen. Der Antrag hat Angaben über die vorgesehenen Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper, die vorgesehene Zeit und die Strecke des Transportes sowie Einzelheiten der Durchführung des Transportes zu enthalten.Die Erlaubnis zur Durchführung eines Sondertransportes gemäß Paragraph eins Punkt 21, ist von demjenigen, der den Transport durchführen will, bei der Behörde zu beantragen. Der Antrag hat Angaben über die vorgesehenen Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper, die vorgesehene Zeit und die Strecke des Transportes sowie Einzelheiten der Durchführung des Transportes zu enthalten.
Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn durch geeignete Maßnahmen die Sicherheit der Schiffahrt und von Personen, die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schiffahrt, die Ordnung an Bord sowie die Ordnung beim Stilliegen der Fahrzeuge, der Schutz von Personen vor Lärmbelästigungen, der Schutz der Luft und der Gewässer vor Verunreinigungen, der Schutz von Ufern und Anlagen sowie von Regulierungs- und Schutzbauten und die Durchführung von Regulierungsarbeiten oder von wasserrechtlich bewilligten oder wasserwirtschaftlich erforderlichen Arbeiten gewährleistet sind.
Insbesondere müssen
die Besatzung nach Zahl und Befähigung zur Erfüllung der genannten Erfordernisse ausreichen und
alle für den Sondertransport erforderlichen Ausrüstungsgegenstände (zB Rettungsmittel, Signallichter, Signalmittel) mitgeführt werden.
Die Erlaubnis wird mit einem Fahrterlaubnisschein nach dem Muster des Anhanges 9 erteilt; dieser gilt als Bescheid. Die Erlaubnis kann zur Erfüllung der Voraussetzungen der Z 2 unter Auflagen erteilt werden; diese sind in den Fahrterlaubnisschein einzutragen.Die Erlaubnis wird mit einem Fahrterlaubnisschein nach dem Muster des Anhanges 9 erteilt; dieser gilt als Bescheid. Die Erlaubnis kann zur Erfüllung der Voraussetzungen der Ziffer 2, unter Auflagen erteilt werden; diese sind in den Fahrterlaubnisschein einzutragen.
Wenn es aus Gründen der Sicherheit der Schiffahrt oder von Personen erforderlich ist, ist eine Transportbegleitung durch Schiffahrtspolizeiorgane vorzuschreiben; für die Transportbegleitung sind vom Bewilligungsinhaber Überwachungsgebühren zu entrichten.
Der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, beim Transport die vorgesehenen Maßnahmen bzw. erteilten Auflagen einzuhalten und den Fahrterlaubnisschein mitzuführen.
Sondertransporte dürfen, soweit es nicht ausdrücklich bewilligt ist, nicht bei Dunkelheit oder bei beschränkten Sichtverhältnissen durchgeführt werden.
Mit Sondertransporten dürfen keine Fahrgäste befördert werden; Güter dürfen nur befördert werden, wenn dadurch die Durchführung des Sondertransportes nicht beeinträchtigt wird. Der Transport von Gütern mit Flößen ist verboten.
Flöße dürfen erst unmittelbar vor Beginn des Transportes gebunden werden und sind unmittelbar nach dessen Beendigung wieder aufzulösen. Die Teile eines Floßes sind so fest miteinander zu verbinden, daß das Floß den Beanspruchungen des Transportes sicher standhält.
Die Überholverbote gemäß § 6.11 gelten nicht gegenüber Sondertransporten.Die Überholverbote gemäß Paragraph 6 Punkt 11, gelten nicht gegenüber Sondertransporten.
Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist oder von der Behörde für einen Sondertransport nichts anderes vorgeschrieben wird, gelten für Schwimmkörper oder schwimmende Anlagen die Bestimmungen für Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb, ausgenommen die §§ 1.10, 1.11, 2.01 bis 2.05, 4.01 und 4.02.Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist oder von der Behörde für einen Sondertransport nichts anderes vorgeschrieben wird, gelten für Schwimmkörper oder schwimmende Anlagen die Bestimmungen für Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb, ausgenommen die Paragraphen eins Punkt 10, eins Punkt 11, 2 Punkt 01 bis 2 Punkt 05, 4 Punkt 01 und 4 Punkt 02,
Schlagworte
Regulierungsbau
Dokumentnummer
NOR12153896
Alte Dokumentnummer
N9199327784J