Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 265/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 113Paragraph 113
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 1.13 Schutz der Schiffahrtszeichen Paragraph eins Punkt 13, Schutz der Schiffahrtszeichen
Es ist verboten, Schiffahrtszeichen (zB Tafeln, Tonnen, Schwimmer, Baken) zum Festmachen oder Verholen von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern zu benützen, sie zu beschädigen oder unbrauchbar zu machen.
Hat ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper ein Schiffahrtszeichen von seinem Platz verschoben oder eine sonstige zur Bezeichnung der Wasserstraße dienende Einrichtung beschädigt, muß der Schiffsführer dies unverzüglich der nächsten zuständigen Behörde melden.
Jeder Schiffsführer, der durch Unfälle verursachte oder sonstige Veränderungen an Schiffahrtszeichen (zB Verlöschen eines Lichtes, veränderte Lage einer Tonne, Zerstörung eines Zeichens) feststellt, hat die Pflicht, dies unverzüglich der nächsten zuständigen Behörde zu melden.
Dokumentnummer
NOR12153759
Alte Dokumentnummer
N9199327647J