Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 265/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 117Paragraph 117
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 1.17 Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge Paragraph eins Punkt 17, Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge
Der Schiffsführer eines festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeuges oder eines festgefahrenen oder auseinandergerissenen Schwimmkörpers muß unverzüglich für die Meldung an die nächste zuständige Behörde sorgen. Falls ein Fahrzeug festgefahren oder gesunken ist, muß der Schiffsführer oder ein Mitglied der Besatzung an Bord oder in der Nähe der Unfallstelle bleiben, bis die zuständige Behörde ihm gestattet, sich zu entfernen.
Falls im Fahrwasser oder in dessen Nähe ein Fahrzeug festgefahren oder gesunken oder ein Schwimmkörper festgefahren ist, muß der Schiffsführer, sofern es nicht offensichtlich unnötig ist, unbeschadet der Verpflichtung, die Zeichen gemäß den §§ 3.27 und 3.41 zu setzen, unverzüglich an geeigneten Stellen und in ausreichender Entfernung von der Unfallstelle für eine Warnung der herankommenden Fahrzeuge und Schwimmkörper sorgen, damit diese rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen treffen können.Falls im Fahrwasser oder in dessen Nähe ein Fahrzeug festgefahren oder gesunken oder ein Schwimmkörper festgefahren ist, muß der Schiffsführer, sofern es nicht offensichtlich unnötig ist, unbeschadet der Verpflichtung, die Zeichen gemäß den Paragraphen 3 Punkt 27 und 3 Punkt 41 zu setzen, unverzüglich an geeigneten Stellen und in ausreichender Entfernung von der Unfallstelle für eine Warnung der herankommenden Fahrzeuge und Schwimmkörper sorgen, damit diese rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen treffen können.
Ereignet sich ein Unfall beim Durchfahren einer Schleuse, ist dies unverzüglich der Schleusenaufsicht zu melden.
Hat ein in Z 1 und 2 genanntes Fahrzeug zu einem Verband gehört, muß der Führer des Verbandes die dort vorgeschriebenen Maßnahmen treffen.Hat ein in Ziffer eins und 2 genanntes Fahrzeug zu einem Verband gehört, muß der Führer des Verbandes die dort vorgeschriebenen Maßnahmen treffen.
Dokumentnummer
NOR12153763
Alte Dokumentnummer
N9199327651J