Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 265/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 119Paragraph 119
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 1.19 Besondere Anweisungen Paragraph eins Punkt 19, Besondere Anweisungen
Schiffsführer und Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind, müssen den besonderen Anweisungen Folge leisten, die ihnen von den Organen der zuständigen Behörde für die Sicherheit und Flüssigkeit der Schiffahrt erteilt werden.
Insbesondere können die Organe der zuständigen Behörde Fahrzeugen die Fahrt untersagen, wenn
das Fahrzeug nicht mit einer Zulassungsurkunde (Schiffsattest) oder einer nationalen Fahrterlaubnis versehen ist oder diese Urkunden nicht mehr gültig sind,
das Fahrzeug den Bestimmungen des § 1.07 nicht entspricht,das Fahrzeug den Bestimmungen des Paragraph eins Punkt 07, nicht entspricht,
die Besatzung oder die Ausrüstung des Fahrzeuges den Bestimmungen des § 1.08 nicht entspricht.die Besatzung oder die Ausrüstung des Fahrzeuges den Bestimmungen des Paragraph eins Punkt 08, nicht entspricht.
Dokumentnummer
NOR12153765
Alte Dokumentnummer
N9199327653J