Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 265/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1201Paragraph 1201
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
2. Abschnitt
Kennzeichnung und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge
§ 12.01 Kennzeichnung der Fahrzeuge, ausgenommen KleinfahrzeugeParagraph 12 Punkt 01, Kennzeichnung der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge
Ergänzend zu § 2.01 Z 1 lit. a muß an österreichischen Fahrzeugen in Ermangelung eines Namens entweder der Name des Verfügungsberechtigten oder dessen gebräuchliche Abkürzung, gefolgt von einer Nummer, angebracht sein.Ergänzend zu Paragraph 2 Punkt 01, Ziffer eins, Litera a, muß an österreichischen Fahrzeugen in Ermangelung eines Namens entweder der Name des Verfügungsberechtigten oder dessen gebräuchliche Abkürzung, gefolgt von einer Nummer, angebracht sein.
Ergänzend zu § 2.01 Z 1 lit. b muß an österreichischen Fahrzeugen, die in einem österreichischen Binnenschiffsregister eingetragen sind, der Name des Registerortes, an österreichischen Fahrzeugen, die nicht in einem österreichischen Binnenschiffsregister eingetragen sind, der Name des Heimatortes des Fahrzeuges am Heck angebracht sein.Ergänzend zu Paragraph 2 Punkt 01, Ziffer eins, Litera b, muß an österreichischen Fahrzeugen, die in einem österreichischen Binnenschiffsregister eingetragen sind, der Name des Registerortes, an österreichischen Fahrzeugen, die nicht in einem österreichischen Binnenschiffsregister eingetragen sind, der Name des Heimatortes des Fahrzeuges am Heck angebracht sein.
Dokumentnummer
NOR12153897
Alte Dokumentnummer
N9199327785J