Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 265/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1203Paragraph 1203
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 12.03 Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger Paragraph 12 Punkt 03, Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger
Abweichend von § 2.04 Z 1 müssen an österreichischen Kleinfahrzeugen der gewerbsmäßigen Schiffahrt mindestens ein Paar Einsenkungsmarken auf halber Schiffslänge angebracht sein.Abweichend von Paragraph 2 Punkt 04, Ziffer eins, müssen an österreichischen Kleinfahrzeugen der gewerbsmäßigen Schiffahrt mindestens ein Paar Einsenkungsmarken auf halber Schiffslänge angebracht sein.
Abweichend von § 2.04 Z 2 müssen an österreichischen Fahrzeugen, ausgenommen Kleinfahrzeuge, Tiefgangsanzeiger nach dem Muster des Anhanges 10 angebracht sein. Bei Fahrzeugen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits zugelassen waren, dürfen die den bisherigen Vorschriften entsprechenden Tiefgangsanzeiger angebracht sein.Abweichend von Paragraph 2 Punkt 04, Ziffer 2, müssen an österreichischen Fahrzeugen, ausgenommen Kleinfahrzeuge, Tiefgangsanzeiger nach dem Muster des Anhanges 10 angebracht sein. Bei Fahrzeugen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits zugelassen waren, dürfen die den bisherigen Vorschriften entsprechenden Tiefgangsanzeiger angebracht sein.
Dokumentnummer
NOR12153899
Alte Dokumentnummer
N9199327787J