Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 265/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 121Paragraph 121
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 1.21 Sondertransporte Paragraph eins Punkt 21, Sondertransporte
Als Sondertransport gilt jede Fortbewegung von
Fahrzeugen und Verbänden, die nicht den Bestimmungen der §§ 1.06 und 1.08 entsprechen;Fahrzeugen und Verbänden, die nicht den Bestimmungen der Paragraphen eins Punkt 06 und eins Punkt 08 entsprechen;
schwimmenden Anlagen und Schwimmkörpern, soweit dabei nicht offensichtlich eine Behinderung oder Gefährdung der Schiffahrt oder eine Beschädigung von Anlagen ausgeschlossen ist.
Sondertransporte dürfen nur mit besonderer Genehmigung der Behörden, die für die zu durchfahrenden Strecken zuständig sind, durchgeführt werden.
Sie unterliegen den Auflagen, die diese Behörden im Einzelfall festlegen.
Für jeden Sondertransport ist unter Berücksichtigung des § 1.02 ein Schiffsführer zu bestimmen.Für jeden Sondertransport ist unter Berücksichtigung des Paragraph eins Punkt 02, ein Schiffsführer zu bestimmen.
Dokumentnummer
NOR12153767
Alte Dokumentnummer
N9199327655J