Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 265/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1302Paragraph 1302
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 13.02 Nachtbezeichnung der Fahrzeuge beim Stilliegen Paragraph 13 Punkt 02, Nachtbezeichnung der Fahrzeuge beim Stilliegen
Das weiße gewöhnliche Licht gemäß § 3.20 Z 1 bis 3 braucht außer in den in § 3.20 Z 4 genannten Fällen nicht geführt werden vonDas weiße gewöhnliche Licht gemäß Paragraph 3 Punkt 20, Ziffer eins bis 3 braucht außer in den in Paragraph 3 Punkt 20, Ziffer 4, genannten Fällen nicht geführt werden von
Fahrzeugen, die völlig zwischen nicht überfluteten Buhnen oder hinter einem nicht überfluteten Längswerk (Leitwerk) stilliegen,
Fahrzeugen, die am Ufer oder an einer schwimmenden Anlage festgemacht und vom Ufer oder der schwimmenden Anlage aus hinreichend beleuchtet sind,
Kleinfahrzeugen, die in einer Breite an einer schwimmenden Anlage festgemacht sind.
Das weiße Licht gemäß § 3.23 braucht von Fähren nicht geführt werden, die unter den in Z 1 lit. a bis c genannten Voraussetzungen stilliegen; die Bestimmung der Z 1 lit. c gilt dabei für Fähren, deren Länge 20 m nicht überschreitet.Das weiße Licht gemäß Paragraph 3 Punkt 23, braucht von Fähren nicht geführt werden, die unter den in Ziffer eins, Litera a bis c genannten Voraussetzungen stilliegen; die Bestimmung der Ziffer eins, Litera c, gilt dabei für Fähren, deren Länge 20 m nicht überschreitet.
Dokumentnummer
NOR12153901
Alte Dokumentnummer
N9199327789J