Rechtstracker.at

§ 1302

Fassungen
28.04.1993 bis 12.08.2005 — BGBl. Nr. 265/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 130228.04.199312.08.2005 BGBl. Nr. 265/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 1302

Inkrafttretensdatum

28.04.1993BGBl. Nr. 265/1993

Außerkrafttretensdatum

12.08.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 13 Punkt 02, Nachtbezeichnung der Fahrzeuge beim Stilliegen

  1. Ziffer eins
    Das weiße gewöhnliche Licht gemäß Paragraph 3 Punkt 20, Ziffer eins bis 3 braucht außer in den in Paragraph 3 Punkt 20, Ziffer 4, genannten Fällen nicht geführt werden von
    1. Litera a
      Fahrzeugen, die völlig zwischen nicht überfluteten Buhnen oder hinter einem nicht überfluteten Längswerk (Leitwerk) stilliegen,
    2. Litera b
      Fahrzeugen, die am Ufer oder an einer schwimmenden Anlage festgemacht und vom Ufer oder der schwimmenden Anlage aus hinreichend beleuchtet sind,
    3. Litera c
      Kleinfahrzeugen, die in einer Breite an einer schwimmenden Anlage festgemacht sind.
  2. Ziffer 2
    Das weiße Licht gemäß Paragraph 3 Punkt 23, braucht von Fähren nicht geführt werden, die unter den in Ziffer eins, Litera a bis c genannten Voraussetzungen stilliegen; die Bestimmung der Ziffer eins, Litera c, gilt dabei für Fähren, deren Länge 20 m nicht überschreitet.

Gesetzesnummer

10012255

Dokumentnummer

NOR12153901

Alte Dokumentnummer

N9199327789J