Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 265/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1304Paragraph 1304
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 13.04 Bezeichnung der Fahrzeuge der Schiffahrtspolizei Fahrzeuge der Schiffahrtspolizei müssen, soweit sie nicht mit einem Namen bezeichnet sind, in den Unterscheidungszeichen (§ 3.45) die Nummer des Fahrzeuges führen. Paragraph 13 Punkt 04, Bezeichnung der Fahrzeuge der Schiffahrtspolizei Fahrzeuge der Schiffahrtspolizei müssen, soweit sie nicht mit einem Namen bezeichnet sind, in den Unterscheidungszeichen (Paragraph 3 Punkt 45,) die Nummer des Fahrzeuges führen.
Dokumentnummer
NOR12153903
Alte Dokumentnummer
N9199327791J