Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 265/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1308Paragraph 1308
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 13.08 Bezeichnung von Fahrzeugen bei beschränkten Sichtverhältnissen Paragraph 13 Punkt 08, Bezeichnung von Fahrzeugen bei beschränkten Sichtverhältnissen
Bei beschränkten Sichtverhältnissen haben Fahrzeuge, die in der Wasserstraße Arbeiten ausführen, zusätzlich zur Bezeichnung gemäß §§ 3.27 bzw. 3.41 auf der oder den Seiten, an denen die Durchfahrt verboten ist, zwei Radarbojen auf der kürzesten Verbindungslinie zum Ufer derart zu legen, daß sie für andere Fahrzeuge auf dem Radarschirm einzeln erkennbar sind. Bei beschränkten Sichtverhältnissen haben Fahrzeuge, die in der Wasserstraße Arbeiten ausführen, zusätzlich zur Bezeichnung gemäß Paragraphen 3 Punkt 27, bzw. 3.41 auf der oder den Seiten, an denen die Durchfahrt verboten ist, zwei Radarbojen auf der kürzesten Verbindungslinie zum Ufer derart zu legen, daß sie für andere Fahrzeuge auf dem Radarschirm einzeln erkennbar sind.
Dokumentnummer
NOR12153907
Alte Dokumentnummer
N9199327795J