Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 265/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 216/1998Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 1998,
Text
§ 13.10 Verbot, zu rauchen und Feuer oder offenes Licht zu gebrauchen Paragraph 13 Punkt 10, Verbot, zu rauchen und Feuer oder offenes Licht zu gebrauchen
Fahrzeuge, die mit brennbaren Flüssigkeiten beladen sind oder beladen waren und deren Tanks noch nicht gasfrei sind, müssen, wenn sie unmittelbar oder mittelbar am Ufer festgemacht sind, die Tafeln gemäß § 3.44 führen. Fahrzeuge, die mit brennbaren Flüssigkeiten beladen sind oder beladen waren und deren Tanks noch nicht gasfrei sind, müssen, wenn sie unmittelbar oder mittelbar am Ufer festgemacht sind, die Tafeln gemäß Paragraph 3 Punkt 44, führen.