Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 265/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,
Text
§ 13.11 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter Paragraph 13 Punkt 11, Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Fahrzeuge, die kein Zeichen gemäß § 3.14 Z 1, 2 oder 3 bzw. § 3.32 Z 1, 2 oder 3 führen müssen, jedoch ein Zulassungszeugnis gemäß Anlage B.1 Rn. 10 282 oder Anlage B.2 Rn. 210 282 der ADN-Verordnung besitzen und die Sicherheitsbestimmungen einhalten, die für Fahrzeuge gemäß § 3.14 Z 1 gelten, können bei der Annäherung an Schleusen die Zeichen gemäß § 3.14 Z 1 bzw. § 3.32 Z 1 führen, wenn sie zusammen mit einem Fahrzeug geschleust werden wollen, das die Zeichen gemäß § 3.14 Z 1 bzw. § 3.32 Z 1 führen muß. Fahrzeuge, die kein Zeichen gemäß Paragraph 3 Punkt 14, Ziffer eins, 2, oder 3 bzw. Paragraph 3 Punkt 32, Ziffer eins, 2, oder 3 führen müssen, jedoch ein Zulassungszeugnis gemäß Anlage B.1 Rn. 10 282 oder Anlage B.2 Rn. 210 282 der ADN-Verordnung besitzen und die Sicherheitsbestimmungen einhalten, die für Fahrzeuge gemäß Paragraph 3 Punkt 14, Ziffer eins, gelten, können bei der Annäherung an Schleusen die Zeichen gemäß Paragraph 3 Punkt 14, Ziffer eins, bzw. Paragraph 3 Punkt 32, Ziffer eins, führen, wenn sie zusammen mit einem Fahrzeug geschleust werden wollen, das die Zeichen gemäß Paragraph 3 Punkt 14, Ziffer eins, bzw. Paragraph 3 Punkt 32, Ziffer eins, führen muß.