Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 265/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1312Paragraph 1312
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 13.12 Nachtbezeichnung der Pontonfähren des Bundesheeres und der Heeresverwaltung Paragraph 13 Punkt 12, Nachtbezeichnung der Pontonfähren des Bundesheeres und der Heeresverwaltung
Soweit nicht Ausnahmen gemäß § 13 Abs. 6 des Schiffahrtsgesetzes in Anspruch genommen werden, müssen Pontonfähren des Bundesheeres und der Heeresverwaltung in Fahrt folgende Nachtbezeichnung führen: Soweit nicht Ausnahmen gemäß Paragraph 13, Absatz 6, des Schiffahrtsgesetzes in Anspruch genommen werden, müssen Pontonfähren des Bundesheeres und der Heeresverwaltung in Fahrt folgende Nachtbezeichnung führen:
als Topplichter je nach Größe der Fähre vier oder sechs weiße helle Lichter in einer Höhe von mindestens 1,5 m;
als Seitenlichter ein grünes gewöhnliches Licht an Steuerbord und ein rotes gewöhnliches Licht an Backbord in einer Höhe von mindestens 1 m;
als Hecklicht ein weißes gewöhnliches Licht in einer Höhe von mindestens 0,75 m auf jedem schiebenden Fahrzeug.
Dokumentnummer
NOR12158657
Alte Dokumentnummer
N9199811348O