Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 265/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1401Paragraph 1401
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
4. Abschnitt
Schalldruckpegel, Schallzeichen der Fahrzeuge, Sprechfunk
§ 14.01 Schalldruckpegel Paragraph 14 Punkt 01, Schalldruckpegel
Abweichend von § 4.01 Z 5 darf bei Fahrzeugen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung zugelassen waren, der A-bewertete Schalldruckpegel am Steuerstand in Kopfhöhe des Rudergängers 75 dB nicht überschreiten.Abweichend von Paragraph 4 Punkt 01, Ziffer 5, darf bei Fahrzeugen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung zugelassen waren, der A-bewertete Schalldruckpegel am Steuerstand in Kopfhöhe des Rudergängers 75 dB nicht überschreiten.
Der Betrieb von Sportfahrzeugen, deren Betriebsgeräusch nicht dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend gedämpft ist, ist verboten. Das Betriebsgeräusch wird nach ÖNORM S 5022 „Messung der Lärmemission von Wasserfahrzeugen auf Binnengewässern'' gemessen und darf einen A-bewerteten Schalldruckpegel von 70 dB nicht überschreiten.
Dokumentnummer
NOR12153910
Alte Dokumentnummer
N9199327798J