Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 265/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1403Paragraph 1403
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 14.03 Sprechfunk Paragraph 14 Punkt 03, Sprechfunk
Motorfahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, müssen mit einer zugelassenen Sprechfunkanlage für die Verbindung Schiff - Schiff und Schiff - Land ausgerüstet sein.
Die Sprechfunkanlage darf nur nach den diesbezüglichen fernmelderechtlichen Bestimmungen betrieben werden.
Motorfahrzeuge, die gefährliche Güter gemäß ADN-Verordnung befördern, müssen abweichend von Z 1 mit einer zugelassenen Sprechfunkanlage ausgerüstet sein, die die gleichzeitige Hörbereitschaft auf den Verbindungen Schiff-Schiff und Schiff-Land gewährleistet.Motorfahrzeuge, die gefährliche Güter gemäß ADN-Verordnung befördern, müssen abweichend von Ziffer eins, mit einer zugelassenen Sprechfunkanlage ausgerüstet sein, die die gleichzeitige Hörbereitschaft auf den Verbindungen Schiff-Schiff und Schiff-Land gewährleistet.
Dokumentnummer
NOR12158658
Alte Dokumentnummer
N9199811349O