Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 265/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1501Paragraph 1501
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
5. Abschnitt
Schiffahrtszeichen
§ 15.01 Hinweiszeichen Paragraph 15 Punkt 01, Hinweiszeichen
Die Anzeigeeinrichtungen für Wasserstände bei den Pegelstellen und in den Schleusen gelten als Schiffahrtszeichen (Hinweise). Die Anzeige erfolgt durch bezifferte lotrechte oder schräge Skalen oder durch Leuchtziffern. Die Höhe des Wasserstandes über dem Pegelnullpunkt wird durch schwarze Ziffern auf weißem Grund in Zentimetern oder durch Leuchtziffern in Dezimetern angegeben. Zusätzlich kann die Tendenz der Wasserstandsänderung durch einen nach oben (steigende Tendenz) oder nach unten (fallende Tendenz) weisenden Pfeil angezeigt werden.
Die Anzeigeeinrichtungen für die lichte Durchfahrtshöhe der Brücken gelten als Schiffahrtszeichen (Hinweise). Die Anzeige erfolgt durch bezifferte lotrechte Skalen (Brückenpegel) oder durch Leuchtziffern. Die Durchfahrtshöhe wird durch schwarze Ziffern auf weißem Grund in Zentimetern oder durch Leuchtziffern in Dezimetern angegeben.
Die Fahrwasserzeichen gemäß § 5.02 gelten als Schiffahrtszeichen (Hinweise).Die Fahrwasserzeichen gemäß Paragraph 5 Punkt 02, gelten als Schiffahrtszeichen (Hinweise).
Dokumentnummer
NOR12153914
Alte Dokumentnummer
N9199327802J