Rechtstracker.at

§ 1610

Fassungen
28.04.1993 bis 12.08.2005 — BGBl. Nr. 265/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 161028.04.199312.08.2005 BGBl. Nr. 265/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 1610

Inkrafttretensdatum

28.04.1993BGBl. Nr. 265/1993

Außerkrafttretensdatum

12.08.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 16 Punkt 10, Beschränkung des Badens, Schwimmens und Sporttauchens

  1. Ziffer eins
    Baden, Schwimmen und Sporttauchen sind verboten
    1. Litera a
      100 m oberhalb bis 50 m unterhalb von Hafeneinfahrten, Umschlaganlagen, Anlegestellen für Fahrgastschiffe und Fähren, Schiffswerften sowie Schleusenanlagen einschließlich ihrer Vorhäfen auf der Seite der Wasserstraße, auf der sich die Einfahrt oder Anlage befindet,
    2. Litera b
      im Arbeitsbereich schwimmender Geräte,
    3. Litera c
      im Bereich der Strudenstrecke (Stromkilometer 2079,5 bis 2074,8).
  2. Ziffer 2
    Badende, Schwimmer und Sporttaucher müssen sich so verhalten, daß in Fahrt befindliche Fahrzeuge weder ihren Kurs ändern noch ihre Geschwindigkeit vermindern müssen; insbesondere ist es verboten,
    1. Litera a
      in den Kurs in Fahrt befindlicher Fahrzeuge hineinzuschwimmen,
    2. Litera b
      näher als 30 m an vorbeifahrende Fahrzeuge heranzuschwimmen.
  3. Ziffer 3
    Badenden, Schwimmern und Sporttauchern ist es verboten, sich an Fahrzeuge in Fahrt oder an stilliegende Fahrzeuge bzw. deren Festmacheeinrichtungen anzuhängen, sie zu erklettern oder zu betreten.

Gesetzesnummer

10012255

Dokumentnummer

NOR12153925

Alte Dokumentnummer

N9199327813J