Rechtstracker.at

§ 1704

Fassungen
04.07.1998 bis 12.08.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 170404.07.199812.08.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005
§ 170428.04.199303.07.1998 BGBl. Nr. 265/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 1704

Inkrafttretensdatum

04.07.1998

Außerkrafttretensdatum

12.08.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 17 Punkt 04, Wache; Beaufsichtigung von Fahrzeugen und Schwimmkörpern

  1. Ziffer eins
    Abweichend von Paragraph 7 Punkt 08, Ziffer eins, ist eine einsatzfähige Wache nur an Bord von Fahrzeugen erforderlich,
    1. Litera a
      auf denen sich Fahrgäste befinden,
    2. Litera b
      die gefährliche Güter befördern,
    3. Litera c
      die leck sind,
    4. Litera d
      die während eines Verbotes der Schiffahrt gemäß Paragraph 18 Punkt 01, Ziffer eins, außerhalb von Häfen oder ähnlich geschützten Stellen stilliegen müssen, ausgenommen Kleinfahrzeuge,
    5. Litera e
      die bei Eisgang (Paragraph 17 Punkt 03,) außerhalb von Häfen oder ähnlich geschützten Stellen stilliegen müssen.
  2. Ziffer 2
    Liegen Fahrzeuge so nebeneinander, daß ein sicherer Übergang von Fahrzeug zu Fahrzeug möglich ist, kann die Wache mehrere Fahrzeuge bewachen.
  3. Ziffer 3
    Stilliegende Fahrzeuge, die keine Wache brauchen, sowie Schwimmkörper müssen unter der Obhut einer hiezu geeigneten schiffahrtskundigen Person (Aufsichtsperson) stehen, die vom Schiffsführer oder Verfügungsberechtigten zu bestellen ist. Liegen mehrere Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper nahe beieinander und ist ein sicherer Zugang zu jedem gewährleistet, so kann eine Person mehrere Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper beaufsichtigen.
  4. Ziffer 4
    Ist auf stilliegenden Fahrzeugen oder Schwimmkörpern der Schiffsführer nicht an Bord, so ist die Wache oder die Aufsichtsperson für die Einhaltung der diese Fahrzeuge oder Schwimmkörper betreffenden Bestimmungen dieser Verordnung verantwortlich.
  5. Ziffer 5
    Schiffe gemäß Ziffer eins, Litera b,, die an einer gekennzeichneten Lände, an der ein sicherer Zugang von Land und eine Beaufsichtigung durch einen Sachkundigen gemäß ADN-Verordnung sichergestellt ist, stilliegen, sind von dieser Verpflichtung befreit.

Gesetzesnummer

10012255

Dokumentnummer

NOR12158664

Alte Dokumentnummer

N9199811355O