Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 265/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,
Text
§ 20.03 Kontrollen durch den öffentlichen Sicherheitsdienst und die Zollverwaltung Paragraph 20 Punkt 03, Kontrollen durch den öffentlichen Sicherheitsdienst und die Zollverwaltung
Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollverwaltung sind ermächtigt, in das Bundesgebiet einfahrenden und aus dem Bundesgebiet ausfahrenden Fahrzeugen über UKW-Schiffsfunk auf Kanal 16 die schiffahrtspolizeiliche Anordnung zum Festmachen an einer der Grenzkontroll- bzw. Zolländen zwischen Strom-km 1878,400 und 1878,900, rechtes Ufer, zwischen Strom-km 1889,300 und 1889,700, rechtes Ufer, zwischen Strom-km 1918,530 und 1918,730, rechtes Ufer, sowie zwischen Strom-km 1929,469 und 1929,890, rechtes Ufer, zu erteilen. Diese Anordnung muß so rechtzeitig erfolgen, daß ein gefahrloses Festmachemanöver möglich ist, spätestens jedoch bis zum Einfahren des Fahrzeuges in den Ländenbereich.